Fahrradrahmen und Vorderradgabeln mit Ursprung in der Volksrepublik China
Berichtigung der Person des Anmelders im Hinblick auf die Anführung eines indirekten Vertretungsverhältnisses
Anschreibeverfahren
Leitsatz
1. Für Fälle, in denen die Zollschuld vor dem entstanden ist, gelten noch die materiell-rechtlichen Bestimmungen
der VO (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex). Dagegen sind die Verfahrensvorschriften der VO (EU) Nr. 952/2013 (Zollkodex der Union)
auf alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwendbar.
2. Die Vorschrift des Art. 78 Abs. 3 ZK ist einerseits als unmittelbare Ermächtigungsgrundlage zu verstehen; andererseits
kann sie als Korrekturinstrument verwendet werden, wenn sich bei einer nachträglichen Prüfung von Zollanmeldungen, die zum
Entstehen von Abgaben geführt haben oder hätten führen müssen, herausstellt, dass diese nicht oder unrichtig buchmäßig erfasst
wurden.
3. Auch eine Änderung der Angaben zur Person des Anmelders im Hinblick auf die Anführung eines indirekten Vertretungsverhältnisses
kann im Wege der Korrektur nach Art. 78 Abs. 3 ZK erfolgen.
4. Typischerweise tritt ein Spediteur als indirekter Vertreter auf. Der Nachweis der Vertretungsmacht gegenüber den Zollbehörden
nach Art. 5 Abs. 5 ZK kann nicht nur durch die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, sondern grundsätzlich mit allen nach
dem einzelstaatlichen Verfahrensrecht zulässigen Beweismitteln geführt werden.
5. Der Nutzung des Anschreibeverfahrens steht nicht entgegen, dass es sich um eine Überführung in den zollrechtlich freien
Verkehr zur (sinngemäßen) besonderen Verwendung handelt.
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