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FG Bremen Urteil v. - 1 K 45/18 (2)

Gesetze: EGV 88/97 Art. 14c, ZK Art. 78 Abs. 3, ZK Art. 5, ZK Art. 82 Abs. 1

Nacherhebung von Antidumpingzoll

Fahrradrahmen und Vorderradgabeln mit Ursprung in der Volksrepublik China

Berichtigung der Person des Anmelders im Hinblick auf die Anführung eines indirekten Vertretungsverhältnisses

Anschreibeverfahren

Leitsatz

1. Für Fälle, in denen die Zollschuld vor dem entstanden ist, gelten noch die materiell-rechtlichen Bestimmungen der VO (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex). Dagegen sind die Verfahrensvorschriften der VO (EU) Nr. 952/2013 (Zollkodex der Union) auf alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwendbar.

2. Die Vorschrift des Art. 78 Abs. 3 ZK ist einerseits als unmittelbare Ermächtigungsgrundlage zu verstehen; andererseits kann sie als Korrekturinstrument verwendet werden, wenn sich bei einer nachträglichen Prüfung von Zollanmeldungen, die zum Entstehen von Abgaben geführt haben oder hätten führen müssen, herausstellt, dass diese nicht oder unrichtig buchmäßig erfasst wurden.

3. Auch eine Änderung der Angaben zur Person des Anmelders im Hinblick auf die Anführung eines indirekten Vertretungsverhältnisses kann im Wege der Korrektur nach Art. 78 Abs. 3 ZK erfolgen.

4. Typischerweise tritt ein Spediteur als indirekter Vertreter auf. Der Nachweis der Vertretungsmacht gegenüber den Zollbehörden nach Art. 5 Abs. 5 ZK kann nicht nur durch die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, sondern grundsätzlich mit allen nach dem einzelstaatlichen Verfahrensrecht zulässigen Beweismitteln geführt werden.

5. Der Nutzung des Anschreibeverfahrens steht nicht entgegen, dass es sich um eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur (sinngemäßen) besonderen Verwendung handelt.

Fundstelle(n):
LAAAJ-55698

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FG Bremen, Urteil v. 08.11.2023 - 1 K 45/18 (2)

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