Aufwendungen der GmbH für ein TV-Abonnement und einen von ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer privat genutzten Oldtimer als
verdeckte Gewinnausschüttung
Leitsatz
1. Finanziert eine Kapitalgesellschaft auch private Interessen ihres Gesellschafter-Geschäftsführers berührende Aufwendungen,
so ist die für eine verdeckte Gewinnausschüttung ausreichende private Mitveranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis regelmäßig
gegeben, wenn bei vergleichbaren Aufwendungen eines sonstigen Unternehmers § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG eingreifen würde.
2. Aufgrund der privaten Konsumnähe eines TV-Abonnements mit gemischtem Programmzuschnitt ist im Rahmen der Prüfung einer
verdeckten Gewinnausschüttung die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis nur zu verneinen, wenn sich – etwa durch
den Zuschnitt des konkreten TV-Abonnements – eine (nahezu) ausschließliche betriebliche Veranlassung der Aufwendungen feststellen
lässt.
3. Im Streitfall war der Senat davon überzeugt, dass die Motivation des Gesellschafter-Geschäftsführers, einen in seinem Komfort
und seiner Fortbewegungsfunktion im Vergleich zu modernen Fahrzeugen deutlich eingeschränkten Oldtimer als Dienstwagen zu
fahren, in erheblichem Umfang dem privaten Interesse an einer PS-affinen Freizeitgestaltung und an einer Repräsentation seiner
Automobil- und Verkehrsbranchennähe durch das Fahren eines solchen Fahrzeugs geschuldet war. Aufwendungen für Leasingraten
und Instandhaltung konnten daher nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 2/2024 S. 55 BBK-Kurznachricht Nr. 2/2024 S. 56 BAAAJ-55697
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 25.09.2023 - 6 K 6188/19
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