Kaffeesteuerentlastung: Lieferung an Empfänger in anderen
Mitgliedstaaten – Entlastungsberechtigter – Bestimmung der Person
des Lieferers
Leitsatz
Die Steuerentlastung nach § 21 Abs. 2 Satz 1, 1. Fall KaffeeStG für an Empfänger in anderen Mitgliedstaaten gelieferten Kaffee
kann nur der Lieferer, nicht aber der Inhaber des Steuerlagers, aus dem die Ware entnommen worden ist, in Anspruch nehmen
Lieferer ist die hierzu vertraglich verpflichtete Person; auf den Inhaber des unmittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware
kommt es nicht an.
Fundstelle(n): NAAAJ-55693
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 15.11.2023 - 4 K 812/23 VK