Verarbeitung personenbezogener Daten: Überlassung im Rahmen der
Betriebsprüfung – Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO –
Erstreckung auf Art und Weise der Datenverarbeitung durch das FA
Leitsatz
Das FA ist nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO verpflichtet, dem Steuerpflichtigen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die es bei
dessen Außenprüfung erhoben hat, zur Verfügung zu stellen.
Demgegenüber besteht kein Auskunftsanspruch hinsichtlich der bei der Datenverarbeitung im Rahmen der Außenprüfung angewandten
Methoden und Kriterien sowie deren Tragweite und Auswirkungen.
Für einen weitergehenden Anspruch auf Auskunft über die Auswertung und Interpretation der erhobenen Daten und die Verfahrensdokumentation
der eingesetzten Prüfsoftware fehlt in der DSGVO eine Rechtsgrundlage.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DAAAJ-55692
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 09.02.2022 - 4 K 641/20 AO
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