Energiesteuererstattung: Beförderung von Energieerzeugnissen mit
einem vereinfachten Begleitdokument in einen anderen Mitgliedstaat
Leitsatz
§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG in der vor dem geltenden Fassung ist dergestalt richtlinienkonform auszulegen, dass
in Fällen, in denen ein aus einem bewilligten Steuerlager entferntes Energieerzeugnis unstreitig in ein in einem anderen Mitgliedstaat
vorhandenes Steuerlager aufgenommen worden ist, auf die Beförderung mit einem vereinfachten Begleitdokument verzichtet werden
kann.
Bei dem in dieser Vorschrift aufgestellten Erfordernis der Beförderung der Energieerzeugnisse mit einem vereinfachten Begleitdokument
handelt es sich lediglich um eine formelle Voraussetzung, deren Verletzung den Anspruch auf Energiesteuererstattung nach Art.
33 Abs. 6 RL 2008/118/EG nicht aufheben kann.
Fundstelle(n): TAAAJ-55691
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 23.08.2023 - 4 K 2460/22 VE
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