Bekanntgabe durch öffentliche Zustellung: Zulässigkeit der
Zustellung im Ausland – Austausch des Anordnungsgrundes –
Beurkundung der Benachrichtigung – Heilung durch Übersendung von
Bescheidkopien im Klageverfahren – Bekanntgabewille
Leitsatz
Der Aufenthaltsort des Bescheidempfängers ist nicht allein deshalb i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwZG unbekannt, weil unter
dessen ausländischer Anschrift eine Zustellung von Steuerbescheiden nicht zulässig ist.
Die Begründung der Ermessensentscheidung über die Anordnung der öffentlichen Zustellung kann nicht im Nachhinein durch die
Berufung auf einen anderen Anordnungsgrund ausgetauscht werden.
Die Beurkundung der Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung i.S.d. § 10 Abs. 2 Satz 5 VwZG ist unwirksam, wenn sie
nicht mit dem vollen Namen des zuständigen Bediensteten des FA unterzeichnet ist.
So lange der durch die fehlerhafte Zustellung dokumentierte Bekanntgabewille des FA nicht aufgegeben worden ist, werden Mängel
der öffentlichen Zustellung gemäß § 8 VwZG durch die seitens des Gerichts verfügte Übersendung von Bescheidkopien an den Prozessbevollmächtigten
des Bescheidadressaten in einem die Wirksamkeit der Bekanntgabe betreffenden Klageverfahren geheilt.
Fundstelle(n): JAAAJ-55690
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 08.11.2023 - 2 K 2158/20 AO
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