Einstellung eines Landesorganstreitverfahrens nach Antragsrücknahme - Berichterstatterschreiben nach § 24 S 2 BVerfGG
Gesetze: Art 93 Abs 1 Nr 4 Alt 3 GG, § 13 Nr 8 BVerfGG, § 24 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 71 BVerfGG
Gründe
1Der Antragsteller war Mitglied des 20. Hessischen Landtags und - zunächst - der Antragsgegnerin. Mit Beschluss der Antragsgegnerin vom wurde er aus der Fraktion ausgeschlossen. Mit Schriftsatz vom hat der Antragsteller im Wege des Landesorganstreitverfahrens gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 3. Alternative GG, § 13 Nr. 8, §§ 71 f. BVerfGG beantragt, festzustellen, dass der Fraktionsausschluss seine Rechte aus Art. 76 Abs. 1, Art. 77 der Verfassung des Landes Hessen verletzt, und die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erstattung der notwendigen Auslagen des Antragstellers im Organstreitverfahren anzuordnen. Mit Schriftsatz vom hat der Antragsteller zudem einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, den er mit Schriftsatz vom zurückgenommen hat. Am ist der Antragsteller aus der Partei "Alternative für Deutschland (AfD)" ausgetreten. Nach dem Hinweis des Berichterstatters gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG, vor dem Hintergrund des erfolgten Parteiaustritts dürfte das für den gestellten Antrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht hinreichend dargelegt sein, hat der Antragsteller seine Anträge vom mit Schriftsatz vom zurückgenommen.
2Das Verfahren ist einzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Organstreitverfahren nach Antragsrücknahme jedenfalls dann einzustellen, wenn kein öffentliches Interesse an der Fortsetzung besteht (vgl. zum Bundesorganstreitverfahren BVerfGE 24, 299 <300>; 83, 175 <181>; 139, 239 <244 f. Rn. 12 f.>; 158, 209 <209 f. Rn. 2> - Maskenpflicht im Bundestag; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom - 2 BvE 1/97 -, Rn. 1; Beschluss des Zweiten Senats vom - 2 BvE 4/94 -, Rn. 1; Beschluss des Zweiten Senats vom - 2 BvE 4/99 -, Rn. 1). Ein solches ist hier - zumal es sich um ein Landesorganstreitverfahren handelt (vgl. BVerfGE 102, 224 <232 f.>; 102, 245 <253>) - nicht ersichtlich.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2023:hs20231129.2bvh000121
Fundstelle(n):
DAAAJ-55679