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Steuerrecht | Finanzielle Eingliederung bei körperschaftsteuerlicher Organschaft
Eine Organgesellschaft ist nicht in den Organträger finanziell eingegliedert, wenn der Organträger zwar die Stimmenmehrheit hat, für Beschlüsse der Organgesellschaft aber eine qualifizierte Stimmenmehrheit erforderlich ist, die höher ist als die Stimmenmehrheit des Organträgers.
[i]Grundsätzlich genügt einfache StimmrechtsmehrheitZwar genügt für die finanzielle Eingliederung grundsätzlich die einfache Mehrheit der Stimmrechte gem. § 47 Abs. 1 GmbHG, § 133 Abs. 1 AktG. Dies gilt aber nicht, wenn für Beschlüsse der Organgesellschaft eine höhere, qualifizierte Stimmenmehrheit erforderlich ist. Der Gesetzgeber hat bewusst nicht auf die Mehrheit der Anteile abgestellt.
[i]Bei Organgesellschaft war aber qualifizierte Stimmrechtsmehrheit von 91 % erforderlichDie Klägerin zu 1 war die A-GmbH, die in den Jahren 2014 bis 2016 mit 79,8 % an der B-GmbH (Klägerin zu 2) beteiligt war. Für Beschlüsse bei der B-GmbH war eine Mehrheit von 91 % aller in d...