Schuldzinsen, die als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können, sind um die steuerfreien Zuschüsse des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 68 EStG zu kürzen
Leitsatz
Schuldzinsen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der gemäß § 21 Abs. 2 Alternative 1 i.V.m. § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG (Große Übergangsregelung) steuerbaren Nutzung der eigenen Wohnung stehen, sind insoweit gemäß § 3c EStG nicht als Werbungskosten abziehbar, als der Arbeitgeber einen gemäß § 3 Nr. 68 EStG steuerfreien Zinszuschuß gewährt hat.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 784 BFH/NV 1993 S. 68 Nr. 11 XAAAA-94640
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