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BFH Urteil v. - IX R 26/92 BStBl 1993 II S. 784

Gesetze: EStG 1988 § 3 Nr. 68EStG 1988 § 3cEStG 1988 § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1EStG 1988 § 21 Abs. 2 Satz 1 1. AlternativeEStG 1988 § 52 Abs. 21 Satz 2

Schuldzinsen, die als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können, sind um die steuerfreien Zuschüsse des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 68 EStG zu kürzen

Leitsatz

Schuldzinsen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der gemäß § 21 Abs. 2 Alternative 1 i.V.m. § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG (Große Übergangsregelung) steuerbaren Nutzung der eigenen Wohnung stehen, sind insoweit gemäß § 3c EStG nicht als Werbungskosten abziehbar, als der Arbeitgeber einen gemäß § 3 Nr. 68 EStG steuerfreien Zinszuschuß gewährt hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 784
BFH/NV 1993 S. 68 Nr. 11
XAAAA-94640

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BFH, Urteil v. 27.04.1993 - IX R 26/92

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