Jahresabschluss | Größenklassen von Kapitalgesellschaften werden erhöht (Europäische Kommission)
Die Europäische Kommission hat zur Änderung der Größenklassen die Richtlinie (EU) 2023/2775 v. am im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Hintergrund: Angesichts der erheblichen Inflation in den Jahren 2021 und 2022 wurden die monetären Kriterien für die Bestimmung der Größenkategorie eines Unternehmens überprüft, um den Auswirkungen der Inflation Rechnung zu tragen. Eurostat-Daten zufolge lag die kumulierte Inflationsrate im Euro-Währungsgebiet im Zehnjahreszeitraum vom bis bei 24,3 %, während sie in der gesamten EU im selben Zeitraum 27,2 % betrug. Aus diesem Grund hält die Kommission eine inflationsbedingte Bereinigung und Aufrundung der in Artikel 3 Absätze 1 bis 7 der Richtlinie 2013/34/EU genannten Schwellenwerte um 25 % für notwendig.
Artikel 3 der Richtlinie 2013/34/EU wird wie folgt geändert:
Kleinstunternehmen sind Unternehmen, die am Bilanzstichtag die Grenzen von mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale nicht überschreiten:
Bilanzsumme: 450.000 € (bisher: 350.000 €)
Nettoumsatzerlöse: 900.000 € (bisher: 700.000 €)
durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 10 (unverändert).
Kleine Unternehmen sind Unternehmen, die am Bilanzstichtag die Grenzen von mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale nicht überschreiten:
Bilanzsumme: 5.000.000 € (bisher: 4.000.000 €)
Nettoumsatzerlöse: 10.000.000 € (bisher: 8.000.000 €)
durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 50 (unverändert).
Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen handelt und die am Bilanzstichtag die Grenzen von mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale nicht überschreiten:
Bilanzsumme: 25.000.000 € (bisher: 20.000.000 €)
Nettoumsatzerlöse: 50.000.000 € (bisher: 40.000.000 €)
durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 250 (unverändert).
Große Unternehmen sind Unternehmen, die am Bilanzstichtag mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale überschreiten:
Bilanzsumme: 25.000.000 € (bisher: 20.000.000 €)
Nettoumsatzerlöse: 50.000.000 € (bisher: 40.000.000 €)
durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 250 (unverändert).
Kleine Gruppen sind Gruppen, die aus Mutter- und Tochterunternehmen bestehen, welche in eine Konsolidierung einzubeziehen sind, und die auf konsolidierter Basis am Bilanzstichtag des Mutterunternehmens die Grenzen von mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale nicht überschreiten:
Bilanzsumme: 5.000.000 € (bisher: 4.000.000 €)
Nettoumsatzerlöse: 10.000.000 € (bisher: 8.000.000 €)
durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 50 (unverändert).
Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte festlegen, die über die Schwellenwerte hinausgehen. Die Schwellenwerte dürfen jedoch 7.500.000 € (bisher: 6.000.000 €) für die Bilanzsumme und 15.000.000 € (bisher: 12.000.000 €) für die Nettoumsatzerlöse nicht überschreiten.
Mittlere Gruppen sind Gruppen, die keine kleinen Gruppen sind und die aus Mutter- und Tochterunternehmen bestehen, welche in eine Konsolidierung einzubeziehen sind, und die auf konsolidierter Basis am Bilanzstichtag des Mutterunternehmens die Grenzen von mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale nicht überschreiten:
Bilanzsumme: 25.000.000 € (bisher: 20.000.000 €)
Nettoumsatzerlöse: 50.000.000 € (bisher: 40.000.000 €)
durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 250 (unverändert).
Große Gruppen sind Gruppen, die aus Mutter- und Tochterunternehmen bestehen, welche in eine Konsolidierung einzubeziehen sind, und die auf konsolidierter Basis am Bilanzstichtag des Mutterunternehmens die Grenzen von mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale überschreiten:
Bilanzsumme: 25.000.000 € (bisher: 20.000.000 €)
Nettoumsatzerlöse: 50.000.000 € (bisher: 40.000.000 €)
durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 250 (unverändert).
Damit die angepassten Schwellenwerte den Unternehmen oder Gruppen so bald wie möglich zugutekommen, sollten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, spätestens für Geschäftsjahre gelten, die am oder nach dem beginnen. Die Mitgliedstaaten dürfen den Unternehmen gestatten, diese Vorschriften auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem beginnen.
Die Richtlinie (EU) 2023/2775 tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Quelle: Richtlinie (EU) 2023/2775; Richtlinie 2013/34/EU (JT)
Fundstelle(n):
BAAAJ-55538