Bilanzierung | Teilwertabschreibung auf sog. hybride Wertpapiere zulässig (BFH)
Bei börsennotierten verzinslichen Wertpapieren ohne feste Laufzeit, die von den Gläubigern nicht gekündigt werden können, liegt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vor, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Anschaffungskosten bei Erwerb überschreitet (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Teilwert ist gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Der Begriff der "voraussichtlich dauernden Wertminderung" ist weder im HGB noch im Steuerrecht definiert. Er bezeichnet im Grundsatz eine Minderung des Teilwerts, die einerseits nicht endgültig sein muss, andererseits aber nicht nur vorübergehend sein darf (vgl. ).
Sachverhalt: Die Klägerin hatte zwei Anleihen der DZ-Bank mit einem Nominalwert von zusammen 1 Mio. € erworben. Die Anleihen aus dem Jahr 2006 waren bei Fälligkeit bzw. Kündigung zu 100 % rückzahlbar, hatten keine feste Laufzeit und konnten nur vom Emittenten zu bestimmten Zeitpunkten gekündigt werden, erstmals zum bzw. . Zum und lag der Kurs der Anleihen bei ca. 50 %, so dass die Klägerin eine Teilwertabschreibung auf diesen Kurs vornahm. Das FG gab der Klägerin Recht: Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung lag vor (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, Nr. 1 Satz 3 EStG). Der Teilwert ergibt sich grundsätzlich aus dem Kurswert, der hier bei nur ca. 50 % lag.
Der BFH wies die Revision des FA zurück:
Das FG hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin auf den zur Vornahme einer (weiteren) Teilwertabschreibung berechtigt war.
Es hat angenommen, dass bei einer Anleihe, die nur von der Emittentin gekündigt werden kann und die über keine feste Laufzeit verfügt, ein Kursrückgang regelmäßig zu einer dauerhaften Wertminderung führt, es sei denn, eine Kündigung durch die Emittentin ist absehbar.
Während der Inhaber eines endfälligen Wertpapiers, das bei Laufzeitende zu 100 % zurückzuzahlen ist, bei gesunkenem Börsenkurs lediglich das Ende der Laufzeit abwarten muss, um den Nominalwert zurückgezahlt zu bekommen (und der Kurs entsprechender Wertpapiere, die sich ihrer Endfälligkeit nähern, sich immer mehr an den Nominalwert annähern), tritt dieser Effekt im Streitfall mangels Endfälligkeit und mangels Kündigungsmöglichkeit des Inhabers nicht ein.
Durch bloßes Zuwarten kann die Annäherung des Werts an den Nominalbetrag nicht erreicht werden. Hat die Emittentin fortdauernden Kapitalbedarf und sind die Zinsbedingungen der Anleihe für die Emittentin günstig oder zumindest marktgemäß, wird die Emittentin die Anleihe nicht kündigen, auch nicht nach sehr langer Zeit. Durch den variablen Zinssatz auf Basis des Euribor wird der Zinssatz marktgemäß bleiben. Eine Kündigung ist zu den Bilanzstichtagen nicht absehbar gewesen.
Quelle: ; NWB Datenbank (JT)
Fundstelle(n):
NAAAJ-55534