Umsatzsteuer | Keine Anwendung von § 24 UStG bei der Veredelung von Reitpferden (BFH)
Die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG findet auf den Verkauf von Sport , Renn- und Turnierpferden keine Anwendung (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Der Kläger betrieb eine Pferdezucht und einen Pferdehandel und erzielte damit Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass der Kläger dabei mehrfach junge Reitpferde (ca. 5 – 7 Jahre alt, jeweils Wallache) erwarb, versorgte und weiter ausbildete. Er verkaufte sie dann mit zum Teil erheblichem Gewinn weiter. Der Kläger ordnete die Veräußerungen den Einkünften i. S. des § 24 UStG zu; insoweit war unstreitig, dass für die Tiere eine ausreichende eigene Futtergrundlage vorhanden bzw. die Vieheinheitengrenze des § 51 BewG nicht überschritten war. Die Betriebsprüferin unterwarf die Umsätze der Regelbesteuerung.
Die Revision der Kläger wies der BFH zurück:
Das FG hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Lieferungen des Klägers nicht unter § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG fallen. Die vom Kläger verkauften Turnierpferde sind kein Vieh (und auch sonst kein Tier) i. S. des Anh. VII MwStSystRL.
Die Anwendung des Art. 295 Abs. 2 MwStSystRL scheidet außerdem deshalb aus, weil der Kläger die reiterliche Ausbildung der Pferde nicht mit Mitteln ausübt, die normalerweise in land , forst- oder fischwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.
Der ermäßigte Steuersatz findet auf die Lieferung von Sportpferden keine Anwendung, weil diese nicht für die landwirtschaftliche Erzeugung bestimmt sind, insbesondere nicht für die Zubereitung von Lebens- oder Futtermitteln verwendet werden und in die menschliche oder tierische Nahrungskette gelangen (vgl. z.B. "Kommission/Niederlande").
Die ertragsteuerrechtliche und bewertungsrechtliche Beurteilung ist wegen des Gebots der unionsrechtskonformen Auslegung für § 24 UStG nicht maßgeblich (, ).
Quelle: NWB Datenbank (JT)
Fundstelle(n):
OAAAJ-55525