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BFH Urteil v. - IX R 25/89 BStBl 1993 II S. 751

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1

Schuldzinsen für Darlehen, das zur Erfüllung einer Zugewinnausgleichsverpflichtung aufgenommen worden ist, keine Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Leitsatz

1. Der Eigentümer eines Mietwohngrundstücks kann Schuldzinsen für ein Darlehen, das er zur Erfüllung seiner auf dem Wert des Grundstücks beruhenden Verpflichtung zum Zugewinnausgleich aufgenommen hat, mangels eines wirtschaftlichen Zusammenhangs mit seiner Einkünfteerzielung nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen (Anschluß an , BFHE 170, 134, BStBl II 1993, 434).

2. Ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang der Schuldzinsen besteht auch dann nicht, wenn im Falle der Nichterfüllung der Schuld ein Vollstreckungszugriff des geschiedenen Ehegatten auf das Mietwohngrundstück gedroht hätte.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 751
BFH/NV 1993 S. 62 Nr. 10
NAAAA-94626

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BFH, Urteil v. 11.05.1993 - IX R 25/89

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