Gesetze: Art II § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 52 EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk
Patentnichtigkeitssache – „Vorrichtung zur Bilddekodierung“ – fehlende Patentfähigkeit – keine erfinderische Tätigkeit
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland in englischer Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents EP 2 723 078 (deutsches Aktenzeichen DE 60 2012 032 040) (Streitpatent), das am 20. Juni 2012 unter Inanspruchnahme der Prioritäten KR 20110059850 vom 20. Juni 2011, KR 20110065708 vom 1. Juli 2011, KR 20110119214 vom 15. November 2011 und KR 20110125353 vom 28. November 2011 angemeldet worden ist und das die Bezeichnung „IMAGE DECODING APPARATUS“ (Vorrichtung zur Bilddekodierung) trägt. Der Hinweis auf die Erteilung des Streitpatents wurde am 3. Mai 2017 veröffentlicht. Die dem Streitpatent zugrundeliegende internationale Anmeldung wurde am 27. Dezember 2012 unter der Publikationsnummer WO 2012 / 177 053 A2 veröffentlicht.
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