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Entnahme von Photovoltaikanlagen bei der Umsatzsteuer
Möglichkeit zur Vermeidung der Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe
Für Neuanlagen, die unter Anwendung des Nullsteuersatzes geliefert werden, entfällt die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe, für Altanlagen, die vor dem mit Vorsteuerabzug angeschafft wurden, verbleibt es zunächst bei der Besteuerung des privat verbrauchten Stroms. In geeigneten Fällen kann durch Entnahme dieser Altanlage aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen die Besteuerung des Privatverbrauchs verhindert werden. Voraussetzungen und Rechtsfolgen des sog. „Entnahmemodells“ werden im Folgenden dargestellt.
I. Hintergrund – für wen ist die Entnahme von Vorteil?
Nach § 3 Abs. 1b UStG ist die Entnahme des mit der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms für nichtunternehmerische, d. h. private Zwecke als unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern. Voraussetzung ist, dass bezüglich der Photovoltaikanlage ganz oder teilweise ein Vorsteuerabzug vorgenommen worden ist.
Für Neuanlagen, die ab dem unter Anwendung des Nullsteuersatzes angeschafft werden, ist mangels Vorsteuerabzug keine unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern.
Für Altanlagen, also Photovoltaikanlagen, die vor dem mit Vorsteuerabzug geliefert worden waren, bleibt es...