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KG Berlin 29.03.2023 22 W 6/23, NWB 51/2023 S. 3494

GmbH | Abberufung eines Liquidators

Ein wichtiger Grund für die Abberufung eines Liquidators auf Antrag von Gesellschaftern (vgl. § 66 Abs. 3, Abs. 2 GmbHG) ist nur dann gegeben, wenn dem Liquidator grobe Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind, er zur Amtsführung nicht in der Lage ist oder der sich aus den Regelungen des § 66 Abs. 2 und 3 GmbHG ergebende Minderheitenschutz eine Abberufung erfordert. Eine solche ergibt sich i. d. R. nicht daraus, dass die GmbH bestehende Beteiligungen aufgibt und Gesellschafterstellungen beendet.

Anmerkung:

Die Tatsache, dass der bestellte Liquidator in Umsetzung des Auflösungsbeschlusses die Stellung der Gesellschaft als Komplementärin der GmbH & Co. KG beendet hatte, rechtfertigt nach Ansicht des Gerichts nicht eine Abberufung. Denn nach § 70 GmbHG haben Liquidatoren die laufenden Geschäfte zu beenden, die Verpflichtungen der Gesellschaft zu erfüllen,...

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