Bei einer Grundstücksversteigerung gegen Barzahlung ist der Verzicht des Vollstreckungsschuldners auf die Umsatzsteuerbefreiung und die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs durch den Erwerber nicht als Gestaltungsmißbrauch i. S. des § 42 AO 1977 anzusehen
Leitsatz
Verzichtet der Vollstreckungsschuldner bei einer Grundstücksversteigerung auf die Steuerfreiheit des Grundstücksumsatzes, so steht dem Vorsteuerabzug des Erwerbers § 42 AO 1977 jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Erwerber das Entgelt für die Grundstückslieferung bar beglichen hat.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 736 IAAAA-94619