Instanzenzug: Az: 210 KLs 6/23
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
21. Die auf die Sachrüge hin gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils führt zur Korrektur des Schuldspruchs, weil die Feststellungen lediglich vier selbstständige Taten des Angeklagten belegen.
3a) Nach den Feststellungen lieferte der Angeklagte auf Geheiß des gesondert verfolgten S. am vormittags fünf Kilogramm Chrystal Meth (Fall II.2.b) bb)) der Urteilsgründe und nachmittags ein Kilogramm Kokain (Fall II.2.b) cc)) an unterschiedliche Abnehmer. Die Erlöse aus beiden Geschäften übergab der Angeklagte im Anschluss an die zweite Lieferung noch am selben Tag dem gesondert Verfolgten.
4Das Landgericht hat die Fälle II.2.b) bb) und cc) rechtlich jeweils als selbständige Taten der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 StGB) gewertet.
5b) Dies hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Ob das Verhalten eines Beteiligten eine Einheit oder eine Mehrheit von Handlungen bildet, richtet sich nicht nach der Haupttat, sondern nach dem Tatbeitrag, den der Beteiligte geleistet hat (vgl. , NStZ 1996, 203). Insofern ist dem Landgericht aus dem Blick geraten, dass der Angeklagte gleichzeitig den Kaufpreis aus beiden Lieferungen an den gesondert Verfolgten übergab. Dies führt jedenfalls zu einer Teilidentität der jeweiligen tatbestandlichen Ausführungshandlungen und verknüpft so beide Fälle zur Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB; vgl. BGH, Beschlüsse vom – 6 StR 147/22, und vom – 6 StR 114/22; jeweils mwN).
62. Der auf eine entsprechende Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO gestützten Änderung des Schuldspruchs steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, weil sich der Angeklagte auch bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Der Wegfall der für Fall II.2.b) cc) verhängten Strafe lässt den Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt. Der Senat kann mit Blick auf die in den verbliebenen Fällen verhängten Strafen von drei Jahren und zwei Monaten, drei Jahren und sechs Monaten, zwei Jahren und sechs Monaten sowie zwei Jahren und vier Monaten ausschließen, dass die Strafkammer ohne die entfallende Strafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, zumal die Bewertung des Konkurrenzverhältnisses den Unrechts- und Schuldgehalt regelmäßig nicht berührt (st. Rspr.; vgl. etwa mwN).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:151123B6STR419.23.0
Fundstelle(n):
AAAAJ-55385