Unternehmereigenschaft bei Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums durch Ehegatten (Bruchteilsgemeinschaft)
Leitsatz
Vermieten Ehegatten mehrere in ihrem Miteigentum zu gleichen Bruchteilen stehende Grundstücke, bildet nicht zwangsläufig jede nach dem sachenrechtlichen Spezialitätsgrundsatz selbständige Bruchteilsgemeinschaft je Objekt ein selbständiges Unternehmen. Die Ehegatten bilden in Gemeinschaft jedenfalls dann nur ein Unternehmen, wenn sie an den Bruchteilsgemeinschaften in gleichem Verhältnis beteiligt sind, wenn eine einheitliche Willensbildung gewährleistet ist und wenn die Ehegatten bei der Vermietung nach außen im wesentlichen gleich auftreten.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 729 BFH/NV 1993 S. 65 Nr. 10 EAAAA-94616
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