BGH Beschluss v. - 6 StR 408/23

Einziehung des Wertersatzes beim Erben

Gesetze: § 73 StGB, § 73b Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst b StGB, § 73b Abs 1 S 1 Nr 3 Buchst a StGB, § 73b Abs 2 StGB

Instanzenzug: Az: 25 KLs 15/20

Gründe

1Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur Untreue in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen die Einziehungsbeteiligte hat das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 292.412,75 Euro angeordnet, davon in Höhe von 126.437,50 Euro als Gesamtschuldnerin mit der Angeklagten. Dagegen richten sich die jeweils auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten und der Einziehungsbeteiligten. Die Revision der Einziehungsbeteiligten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie ebenso wie das Rechtsmittel der Angeklagten unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

21. Nach den Feststellungen ist die Einziehungsbeteiligte Alleinerbin des im Laufe des Ermittlungsverfahrens verstorbenen früheren Mitbeschuldigten L.     . Dieser war Abteilungsleiter der Zentralabteilung Unternehmenskommunikation der S.                  AG. Zudem beabsichtigte er, das in seinem Eigentum stehende ehemalige S.           zu einem Tagungshotel umzubauen, was jedoch aufgrund eines erheblichen Sanierungsrückstandes nicht gelang.

3Von 2011 bis 2016 stellte L.      in Absprache mit der Angeklagten und zwei weiteren mehrjährigen Bekannten gegenüber den von diesen betriebenen Einzelunternehmen unter der Firma „S.         “ Scheinrechnungen über Leistungen, die er vorgeblich als deren Subunternehmer auf verschiedenen Veranstaltungen für die S.                AG erbracht hatte. Tatsächlich lagen den Rechnungen entweder gar keine Leistungen oder nur deutlich geringwertigere zugrunde. Die Angeklagte und die anderen Bekannten L.     s stellten ihrerseits entsprechende Rechnungen gegenüber der S.               AG. Dort zeichnete L.      in seiner Funktion als Abteilungsleiter die eingereichten Rechnungen entweder selbst frei oder ließ sie von der einzigen weiteren Mitarbeiterin der Abteilung freizeichnen. Daraufhin zahlte die S.                 AG die in Rechnung gestellten Beträge an die Angeklagte bzw. die anderen Bekannten L.     s aus, die davon jeweils die in seinen Scheinrechnungen ausgewiesenen Summen an diesen weiterleiteten. Dadurch erlangte L.      zu Unrecht insgesamt 291.877,75 Euro. Sein Nachlass hatte einen Wert von 317.000 Euro.

42. Die gegen die Einziehungsbeteiligte ergangene Einziehungsentscheidung bedarf der Höhe nach einer geringfügigen Korrektur.

5a) Das Landgericht hat gemäß § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 2 StGB zu Recht gegen die Einziehungsbeteiligte als Alleinerbin L.      s die Einziehung des Wertes der von diesem erlangten Taterträgen angeordnet und dabei auf deren volle Höhe abgestellt. Die Einziehung des Wertersatzes beim Erben setzt – anders als in den Verschiebungsfällen nach § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b StGB (vgl. hierzu , BGHSt 66, 147 Rn. 166; vom – 4 StR 156/20 Rn. 8) – nicht voraus, dass der Vermögensgegenstand mit dem Ziel übertragen wurde, ihn dem Gläubigerzugriff zu entziehen oder die Tat zu verschleiern. Einer entsprechenden Einschränkung der Wertersatzeinziehung gegenüber dem Erben bedarf es nicht (vgl. Rn. 5 mwN).

6Aufgrund der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen durfte das Landgericht davon ausgehen, dass die Taterträge L.     s durch den Eintritt des Erbfalls in voller Höhe auf die Einziehungsbeteiligte übergingen, weil der Wert des Nachlasses über denjenigen der Taterträge hinausging. Der Einwand der Revision, dass dies nicht der Fall gewesen sei, weil L.    „seine steuerlichen Pflichten in Bezug auf Umsatzsteuer und Einkommensteuer auf das Erlangte selbstverständlich erfüllt“ habe, greift schon deshalb nicht durch, weil es sich insoweit um urteilsfremdes Vorbringen handelt. Den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, dass L.     Steuern auf das Erlangte abführte. Entsprechende Feststellungen ergeben sich insbesondere nicht aus den Ausführungen auf UA S. 103, auf welche die Revision verweist. Denn dort hat das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung lediglich allgemein ausgeführt, dass bei der Berechnung des einzuziehenden Betrages Aufwendungen des Tatbeteiligten im Sinne von § 73d StGB nicht zu berücksichtigen seien, und unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien beispielhaft Steuerzahlungen genannt. Im Übrigen versteht es sich auch nicht von selbst, dass L.     die Beträge, die er aufgrund von Scheinrechnungen erhalten hatte, versteuerte.

7b) Bei der Berechnung der Höhe des Einziehungsbetrages ist dem Landgericht jedoch ein Fehler unterlaufen. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

„Ausweislich der Urteilsfeststellungen auf UA S. 87 erlangte der vormals Beschuldigte L.     aus den Taten 1 bis 38 und 53 bis 68 der Urteilsgründe zu Unrecht ausgezahlte Zahlungen von insgesamt 165.440,25 EUR, nämlich 72.261 EUR, 38.123,25 EUR und 55.056 EUR. Die letztgenannten Einzelbeträge stehen mit denen auf UA S. 101, die allesamt höher sind und in der Summe 165.975,25 EUR ergeben, in einem unauflöslichen Widerspruch. Ausgehend von 165.440,25 EUR und zusätzlich erhaltenen Geldleistungen aus den Taten 39 bis 52 und 69 bis 77 in Höhe von insgesamt 126.437,50 EUR (80.325 EUR + 46.112,50 EUR; UA S. 11f.) beläuft sich der Einziehungsbetrag richtigerweise auf 291.877,75 EUR.“

8Dem schließt sich der Senat an. Er ändert den Einziehungsausspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO.

93. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung hat aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen keinen Erfolg.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:161123B6STR408.23.0

Fundstelle(n):
wistra 2024 S. 113 Nr. 3
wistra 2024 S. 3 Nr. 2
QAAAJ-55384