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BGH Beschluss v. - 5 StR 434/23

Instanzenzug: Az: 501 KLs 8/22

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Brandstiftung unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom (279 Cs 192/21) und Aufrechterhaltung der darin angeordneten Einziehung eines Messers zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zum Wegfall des Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der im Strafbefehl getroffenen Einziehungsanordnung. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2Die durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten angeordnete Einziehung eines Messers war nicht aufrechtzuerhalten.

3Liegen die Voraussetzungen des § 55 StGB vor, sind Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen gleicher Art grundsätzlich durch das spätere Urteil einheitlich anzuordnen, sodass über sie durch das Gericht zu entscheiden ist, das auch über die nachträgliche Gesamtstrafe befindet. Dieses ist dabei an die Rechtskraft der ursprünglichen Entscheidung gebunden. Sofern die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die (weitere) Vollstreckung vorliegen, ist die frühere Einziehungsentscheidung im neuen Urteil aufrechtzuerhalten. Wird die Einziehungsanordnung in dem früheren Urteil gegenstandslos, bedarf es hingegen keiner Aufrechterhaltung; die Anordnung muss dann entfallen (vgl. Beschlüsse vom – 2 StR 433/22; vom – 4 StR 183/23; vom – 5 StR 380/22). Dies ist vorliegend der Fall.

4Die Einziehungsanordnung hat sich dadurch erledigt, dass der Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom durch wirksamen Rechtsmittelverzicht des Angeklagten am letzten Hauptverhandlungstag in hiesiger Sache, vor Verkündung des Urteils, rechtskräftig geworden ist. Mit Rechtskraft der Einziehungsanordnung ist das Eigentum am als Tatmittel eingezogenen Messer gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 StGB auf den Staat übergegangen. Die Einziehungsanordnung hat sich damit erledigt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:051223B5STR434.23.0

Fundstelle(n):
MAAAJ-55381