Ausnahme von dreijähriger Bindungsvoraussetzung bei Betriebsaufspaltung nur bei betriebsvermögensmäßiger Verbindung von Besitz- und Betriebsunternehmen
Leitsatz
1. Bei einer Betriebsaufspaltung ist eine Ausnahme von der dreijährigen Bindungsvoraussetzung des begünstigten Wirtschaftsguts an den Betrieb des Investors nur möglich, wenn Besitz- und Betriebsunternehmen auch betriebsvermögensmäßig miteinander verbunden sind. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn entweder - in Fällen der "normalen" Betriebsaufspaltung - die Beteiligung der Gesellschafter des Besitzunternehmens an der Betriebsgesellschaft unmittelbar oder mittelbar (Sonder-)Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft ist oder umgekehrt - in Fällen der sog. umgekehrten Betriebsaufspaltung - die Beteiligung der Gesellschafter der Betriebspersonengesellschaft an der Besitzgesellschaft oder der deren Anteile haltenden Obergesellschaft (Sonder-)Betriebsvermögen der Betriebsgesellschaft ist (Konkretisierung zum Urteil in BFHE 153, 481, BStBl II 1988, 739).*)
2. Im Falle einer Betriebsaufspaltung aufgrund lediglich tatsächlicher Beherrschung kommt danach eine Ausnahme von den gesetzlichen Bindungsvoraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 InvZulG nicht in Betracht. *)
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 723 BFH/NV 1993 S. 48 Nr. 8 KAAAA-94614
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