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FG Münster Urteil v. - 13 K 841/21 E

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9

Sonderausgaben

Zahlungen an den Förderverein einer staatlich anerkannten Ersatzschule als Schulgeld

Leitsatz

1. Entgelt i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ist das von den Eltern zu entrichtende Schulgeld für den Schulbesuch der Kinder, wobei es auf die Bezeichnung als Schulgeld nicht ankommt, wenn es sich nur um die Kosten für den normalen Schulbetrieb handelt, soweit diese Kosten an einer staatlichen Schule von der öffentlichen Hand getragen würden.

2. Dabei ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise entscheidend, so dass sämtliche Leistungen der Eltern, die als Gegenleistung für den Schulbesuch des Kindes erbracht werden, den Entgeltbegriff erfüllen.

3. Auch Leistungen von Eltern an einen gemeinnützigen Förderverein, der die Zahlungen zur Deckung der Betriebskosten an den Schulträger weiterleitet, erfüllen den Entgeltbegriff.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:FGMS:2023:1025.13K841.21E.00

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2024 S. 6 Nr. 27
DStR-Aktuell 2024 S. 8 Nr. 27
DStRE 2024 S. 974 Nr. 16
GStB 2024 S. 39 Nr. 2
GStB 2024 S. 39 Nr. 2
DAAAJ-55358

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FG Münster, Urteil v. 25.10.2023 - 13 K 841/21 E

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