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NWB-EV Nr. 1 vom Seite 18

Sonderbetriebsvermögen als Problem der Nachfolge

Ausgewählte Probleme aus der Praxis

Matthias Borgmeier

Im Rahmen einer Nachfolgeplanung kommt es immer maßgeblich auf die Gesellschaftsform an. Hintergrund sind verschiedene Regelungen für Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, die durch die Gesetzgebung zwischenzeitlich zwar zu Teilen angeglichen wurden, aber immer noch gravierende Unterschiede aufzeigen. Hierdurch ergeben sich zwar zum einen Chancen, zum anderen jedoch diverse Risiken, die bei einer Nachfolgeplanung berücksichtigt werden sollten. Diese Risiken gilt es im Blick zu behalten, sei es auf oberster Ebene oder auf nachgeordneter Ebene innerhalb eines Unternehmensverbundes. Nachstehend werden die Probleme bei Forderungen im Sonderbetriebsvermögen, Probleme der Option zur Körperschaftsteuer und von Beteiligungen im Sonderbetriebsvermögen aufgezeigt.

Kernaussagen
  • Die konzerninterne Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten im Sonderbetriebsvermögen für die Verbundvermögensaufstellung ist ausgeschlossen.

  • Die Einlage von Vermögen des Sonderbetriebsvermögens im Rahmen der Option zur Körperschaftsteuer (§ 1a KStG) kann zu jungem Verwaltungsvermögen führen.

  • Es erfolgt keine Zusammenrechnung von Beteiligungen im Sonderbetriebsvermögen und Gesamthandsvermögen für die Prüfung der Mindestbeteiligungsquote.

I. Forderungen im Sonderbetriebsvermögen bei der Verbundvermögensaufstellung

Für die Ermittlung der Bruttoverwaltungsvermögensquote (sog. 90%ige Quote) und Nettoverwaltungsvermögensquote (sog. 20%ige Quote) hat der Gesetzgeber zur Vermeidung von Benachteiligungen von mehrstufigen Beteiligungsstrukturen eine konzerninterne Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten zugelassen. Im Gegensatz zu der Nettoverwaltungsvermögensquote findet bei der Bruttoverwaltungsvermögensquote keine Schuldenverrechnung statt.

Die Grenzen der konzerninternen Verrechnung zieht der Gesetzgeber jedoch beim Sonderbetriebsvermögen. In RE 13b.29 Abs. 5 ErbStR 2019 wird eine konzerninterne Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten ausgeschlossen, soweit eine der Positionen im Sonderbetriebsvermögen bilanziert wird. Gemeint ist die klassische Beteiligung einer Personengesellschaft „A“ an einer weiteren Personengesellschaft „B“. Sofern Gesellschaft „A“ nun eine Forderung gegenüber Gesellschaft „B“ hat, stellt diese Sonderbetriebsvermögen der Gesellschaft „A“ bei der Gesellschaft „B“ dar. Die korrespondierende Verbindlichkeit würde im Gesamthandsvermögen der „B“ bilanziert werden. In derartigen Fällen würden weder die Forderung noch die Verbindlichkeit konzernintern verrechnet werden. Für die Ermittlung des begünstigten Vermögens hat dies zwar keine Auswirkung, jedoch für die Ermittlung der Bruttoverwaltungsvermögensquote, da hier keine Schuldenverrechnung stattfindet. Diese Problematik ergibt sich nicht für Kapitalgesellschaften.

Hintergrund dieser zunächst vom Sinn und Zweck der konzerninternen Verrechnung fernliegenden Regelung ist, dass das Sonderbetriebsvermögen rein steuerlicher Natur ist und die Begrifflichkeit des Sonderbetriebsvermögens dem Zivilrecht fern liegt. Im Schrifttum gibt es hiergegen seit Einführung der Regelung deutliche Kritik.

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