Leitsatz
Leitsatz:
1. Ob ein wichtiger Grund in Sinne von § 2227 BGB vorliegt, beurteilt sich nach den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalles. Dabei ist bereits bei der Prüfung eines wichtigen Grundes zwischen dem Interesse an der Beibehaltung im Amt und dem entgegengesetzten Interesse an der Entlassung des Testamentsvollstreckers abzuwägen mit der Folge, dass im Ergebnis nur Gründe eine Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers rechtfertigen, die ein solches Gewicht besitzen, dass sie sich gegenüber den für eine Fortführung des Amtes sprechenden Gründen durchsetzen.
2. Wird das Entlassungsgesuch mit dem Vorwurf begründet, der Testamentsvollstrecker habe bei der Verwaltung oder Auseinandersetzung des Nachlasses seine Pflichten verletzt, muss die zur Last gelegte Pflichtverletzung schuldhaft begangen worden und geeignet sein, die berechtigten Belange des antragstellenden Miterben zu beeinträchtigen sowie nach den konkreten Umständen des Falles als eine grobe Verfehlung betrachtet und wertungsmäßig mit der Unfähigkeit des Testamentsvollstreckers zu einer ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes auf eine Stufe gestellt werden können.
3. Geht es um die Unfähigkeit zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung, spielt das Verschulden des Testamentsvollstreckers keine Rolle. Maßgeblich ist vielmehr die Frage, ob der Testamentsvollstrecker nach seinen persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten in der Lage ist, das Amt einwandfrei und vollumfänglich auszuüben. Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung ist dabei in einem weiten Sinne zu verstehen.
Sie ist gegeben, wenn der Testamentsvollstrecker aufgrund von Krankheit, Abwesenheit oder Haft für längere Zeit an der Ausübung seines Amtes gehindert ist.
Die Unfähigkeit zur Ausübung des Amtes kann sich zudem aus Umständen ergeben, die die fachliche Eignung oder den Willen des Testamentsvollstreckers zu einer pflichtgemäßen Amtsausübung nachhaltig in Zweifel ziehen.
Ebenso kann ein objektiv begründetes - also nicht nur auf subjektiven Gefühlsmomenten, sondern auf Tatsachen beruhendes - Misstrauen gegen die Amtsführung einen wichtigen Grund für die Entlassung darstellen.
Schließlich können auch gewichtige Bedenken an der Redlichkeit und Zuverlässigkeit des Testamentsvollstreckers zu seiner Entlassung führen. Solche Bedenken können sich auch daraus ergeben, dass derjenige, der als Ersatz-Testamentsvollstrecker in Betracht kommt, an Vermögensverschiebungen mitgewirkt hat, die zur Entlassung des Testamentsvollstreckers geführt haben.
Sie ist gegeben, wenn der Testamentsvollstrecker aufgrund von Krankheit, Abwesenheit oder Haft für längere Zeit an der Ausübung seines Amtes gehindert ist.
Die Unfähigkeit zur Ausübung des Amtes kann sich zudem aus Umständen ergeben, die die fachliche Eignung oder den Willen des Testamentsvollstreckers zu einer pflichtgemäßen Amtsausübung nachhaltig in Zweifel ziehen.
Ebenso kann ein objektiv begründetes - also nicht nur auf subjektiven Gefühlsmomenten, sondern auf Tatsachen beruhendes - Misstrauen gegen die Amtsführung einen wichtigen Grund für die Entlassung darstellen.
Schließlich können auch gewichtige Bedenken an der Redlichkeit und Zuverlässigkeit des Testamentsvollstreckers zu seiner Entlassung führen. Solche Bedenken können sich auch daraus ergeben, dass derjenige, der als Ersatz-Testamentsvollstrecker in Betracht kommt, an Vermögensverschiebungen mitgewirkt hat, die zur Entlassung des Testamentsvollstreckers geführt haben.