Der Beklagte lehnte gegenüber der 1975 geborenen Klägerin mit Bescheid vom 28. April 2020 nach vorläufiger Bewilligung (Bescheid vom 4. Dezember 2018) die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit vom 1. Dezember 2018 bis 31. Mai 2019 endgültig ab, weil die Klägerin, die seinerzeit als Inhaberin einer Gaststätte selbständig tätig war, trotz mehrfacher Aufforderungen keine Angaben zu den Betriebseinnahmen bzw –ausgaben im Bewilligungszeitraum gemacht habe. Mit weiterem Bescheid vom 28. April 2020 verlangte der Beklagte von der Klägerin Erstattung der ihr vorläufig gewährten Leistungen in einer Gesamthöhe von 2.800,05 €. Beide Bescheide wurden der Klägerin am 2. Mai 2020 zugestellt.
Fundstelle(n): UAAAJ-55309
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.10.2023 - L 18 AS 612/22
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