BVerwG Urteil v. - 2 A 1/22

Rückforderung von Auslandsdienstbezügen

Leitsatz

1. Der Erlass eines Rückforderungsbescheids nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG ist konstitutiv für das Entstehen der Forderung. Der durch Widerspruch oder Klage gegen den Rückforderungsbescheid ausgelöste Suspensiveffekt hindert daher die Aufrechnung mit dem Rückzahlungsanspruch.

2. Umsetzungen sind formfrei möglich und können demzufolge auch mündlich ergehen. Eine an in der Vergangenheit liegende Zeitabschnitte anknüpfende und daher "rückwirkende" Umsetzung ist unwirksam.

Gesetze: § 12 Abs 2 S 1 BBesG, § 52 Abs 1 S 1 BBesG, § 52 Abs 2 S 1 BBesG, § 52 Abs 3 S 3 BBesG, § 387 BGB, § 80 Abs 1 S 1 VwGO

Tatbestand

1Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Auslandsdienstbezügen.

2Der Kläger steht als Kapitänleutnant (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) im Dienst der Bundesrepublik Deutschland und wird seit Oktober 2008 beim Bundesnachrichtendienst (BND) verwendet. Seit April 2018 erhielt er aufgrund einer Verwendung im Ausland neben seiner Besoldung sog. Auslandsdienstbezüge.

3Ende November 2019 kehrte der Kläger aufgrund einer Kommandierung zur Teilnahme an einem vom 2. bis andauernden Lehrgang bei der Bundeswehr in das Bundesgebiet zurück. Während des sich anschließenden Erholungsurlaubs erkrankte der Kläger und war infolgedessen bis zum arbeitsunfähig. Die ursprünglich für den vorgesehene Fortsetzung des Auslandseinsatzes entfiel; auch der für den vorgesehene Rückflug konnte aufgrund der mit der Corona-Pandemie einhergehenden Beschränkungen nicht stattfinden.

4Vom 4. bis hielt sich der Kläger in seiner Führungsstelle in der Zentrale des BND in Berlin auf, gefolgt von Erholungsurlaub in der Zeit vom 7. März bis sowie einer sich vom 3. April bis erstreckenden Freistellungsphase. Im Anschluss hieran versah der Kläger vom 13. Mai bis Dienst im Inland, bevor er vom 25. Juni bis erneut Erholungsurlaub in Anspruch nahm. Nach dessen Ende erfolgte eine weitere Freistellung bis zum . Am kehrte der Kläger an seinen Dienstort im Ausland zurück. Während des gesamten Zeitraums erhielt der Kläger ungeschmälert Auslandsdienstbezüge.

5Mit Verfügung vom , hinsichtlich der Dauer geändert durch Verfügung vom , teilte der BND den Kläger für die Zeit vom 29. Januar bis zur vorübergehenden Dienstleistung ins Inland zu. Die Auslandsdienstbezüge für August 2020 behielt der BND ein. Hierbei strebte der BND mit der Festlegung des eine allgemeinverbindliche Handhabung für Mitarbeiter in Auslandsverwendungen an, um der durch die Corona-Pandemie entstandenen Lage einheitlich Rechnung tragen zu können.

6Mit Bescheid vom stellte der BND eine Überzahlung von Auslandsdienstbezügen in der Zeit vom bis in Höhe von 13 109,90 € fest und forderte den Kläger unter Anrechnung der einbehaltenen Auslandsdienstbezüge für den Monat August 2020 und des auf den vorgenannten Zeitraum entfallenden Mieteigenanteils zur Rückzahlung von 8 375,20 € auf. Zur Begründung führte er aus, in Übereinstimmung mit der Praxis des Auswärtigen Amtes würden die Auslandsdienstbezüge bei coronabedingten Rückkehrhindernissen für drei Monate weitergewährt. Die Drei-Monats-Frist ende mit Ablauf des . Folglich habe für die Zeit vom 29. April bis ein Anspruch auf Auslandsdienstbezüge nicht bestanden.

7Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der BND nach Anhörung des Klägers im Hinblick auf eine zu erwartende Erhöhung des Erstattungsbetrags mit Widerspruchsbescheid vom zurück. Die Erstattungsforderung setzte er auf 21 925,64 € fest und verpflichtete den Kläger - erneut unter Anrechnung einbehaltener Auslandsdienstbezüge und eines Mieteigenanteils in Höhe von 523,55 € - zu einer Rückzahlung in Höhe von 16 938,66 €. In den Folgemonaten behielt der BND dem Kläger zustehende Auslandsdienstbezüge bis zur vollständigen Tilgung der Rückzahlungsforderung ein.

8Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage, mit der er im Wesentlichen die Rückzahlung der einbehaltenen Auslandsdienstbezüge sowie Entreicherung geltend macht.

9Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Bundesnachrichtendienstes vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 21 402,09 € zu zahlen, sowie festzustellen, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig war.

10Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

11Sie hält den angegriffenen Bescheid für rechtmäßig. Wegen seines tatsächlichen Aufenthalts in Deutschland und der Zuteilung zur vorübergehenden Dienstleistung ins Inland sei der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Auslandsdienstbezügen entfallen.

12Bezüglich des weiteren Inhalts des Sach- und Streitgegenstands wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Gründe

13Die zulässige Klage, über die das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz zu entscheiden hat, ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 21 402,09 €, weil die Einbehaltung laufender Bezüge zur Verrechnung im Hinblick auf das schwebende Widerspruchsverfahren unzulässig war (1.). Der angegriffene Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang rechtswidrig und verletzen den Kläger insoweit in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (2.).

141. Die Beklagte ist zur Rückzahlung einbehaltener Auslandsdienstbezüge an den Kläger in Höhe von 21 402,09 € verpflichtet. Die bereits erfolgte Aufrechnung (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BBesG) der von der Beklagten geltend gemachten Erstattungsforderung mit den dem Kläger nach Rückkehr an den ausländischen Dienstort ab Juli 2020 zustehenden Auslandsdienstbezügen war - unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Erstattungsforderung dem Grunde und der Höhe nach - unzulässig. Die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge setzt zwingend den Erlass eines entsprechenden Bescheids voraus, gegen den der Kläger hier Widerspruch mit der Folge des Eintritts der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erhoben hat.

15Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Dies hat zur Konsequenz, dass keine tatsächlichen oder rechtlichen Folgen aus dem Bescheid gezogen werden dürfen, denn die aufschiebende Wirkung hemmt dessen Vollziehbarkeit für die Dauer des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens (vgl. 4 C 79.69 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 23 S. 21 und vom - 3 C 17.94 - BVerwGE 99, 109 <112>). Die Aufrechnung stellt zwar keine hoheitliche "Vollziehung" dar; sie ist vielmehr ein Gestaltungsrecht des allgemeinen Schuldrechts, das dem Staat wie jedem anderen Teilnehmer am Rechtsverkehr zusteht (stRspr, vgl. 6 C 137.67 - Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 48 S. 42 f., vom - 3 C 6.82 - BVerwGE 66, 218 <220 f.> und vom - 3 C 13.08 - BVerwGE 132, 250 Rn. 8). Demnach stehen aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen zur Zahlung verpflichtenden Verwaltungsakt einer Aufrechnung grundsätzlich nicht entgegen.

16Anderes gilt indes bei Forderungen, deren Geltendmachung den Erlass eines Verwaltungsakts zwingend voraussetzt, weil dieser für das Entstehen der Forderung konstitutiv ist. In diesen Fällen hindert der durch Widerspruch oder Klage ausgelöste Suspensiveffekt bereits die Fälligkeit der Forderung, sodass es an einer Aufrechenbarkeit fehlt (vgl. 3 C 13.08 - BVerwGE 132, 250 Rn. 11 m. w. N.; 14 CS 10.2198 - juris Rn. 22; s. a. 2 B 2.05 - juris Rn. 16).

17So liegt der Fall hier. Regelungsgegenstand des § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 1434) - BBesG -, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom (BGBl. I S. 2053), ist die Rückforderung von Bezügen. Der Dienstherr hat hierbei zwingend eine Billigkeitsentscheidung (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG) zu treffen, die nicht lediglich die Frage der Vollziehung oder Vollstreckung des Rückforderungsbescheids berührt, sondern den materiellen Bestand des Rückforderungsanspruchs betrifft. Die Billigkeitsentscheidung ist damit notwendiger und untrennbarer Bestandteil der Rückforderungsentscheidung. Ist sie fehlerhaft, bewirkt dies die Rechtswidrigkeit des Rückforderungsbescheids (stRspr, vgl. 10 A 1.91 - Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 65 S. 8 f., vom - 2 C 15.10 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 35 Rn. 29, vom - 2 C 4.11 - juris Rn. 23 und vom - 2 C 52.11 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 46 Rn. 28). Der Erlass eines Rückforderungsbescheids ist für Entstehen und Bestand der Forderung mithin konstitutiv.

182. Der Bescheid des BND vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ist aufzuheben, soweit darin ein den Betrag von 11 618,97 € übersteigender Erstattungsbetrag festgesetzt worden ist.

19Rechtsgrundlage für die Rückforderung der überzahlten Auslandsdienstbezüge ist § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG. Danach regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rückforderung bezeichnet § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG mit der Wendung "zu viel gezahlt" eigenständig und abschließend. Dienstbezüge sind im Sinne dieser Vorschrift zu viel gezahlt, wenn sie dem Beamten nach den maßgeblichen Vorschriften nicht zustanden. § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG verweist nur insoweit auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, als es um die Rechtsfolgen des Rückzahlungsanspruchs geht (vgl. 2 C 2.01 - BVerwGE 116, 74 <77>, vom - 5 C 5.16 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 37 Rn. 14, 20 und vom - 2 C 7.19 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 38 Rn. 8).

20Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG liegen jedoch nur für den Zeitraum 2. bis sowie 13. Mai bis vor (a). Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger hingegen einen Anspruch auf Gewährung von Auslandsdienstbezügen für die Zeit vom bis zum sowie vom 29. April bis (b). Der Einwand der Entreicherung ist dem Kläger verwehrt (c). Die Billigkeitsentscheidung hält einer rechtlichen Überprüfung stand (d).

21a) Die Beklagte hat dem Kläger Auslandsdienstbezüge in Höhe von 11 618,97 € "zu viel gezahlt". Die Voraussetzungen für die Gewährung von Auslandsdienstbezügen nach § 52 Abs. 1 und Abs. 2 BBesG lagen weder in der Zeit vom 2. bis (aa) noch in der Zeit vom 13. Mai bis vor (bb).

22aa) In der Zeit vom 2. bis hat der Kläger Auslandsdienstbezüge erlangt, ohne dass ein Anspruch hierauf bestand.

23Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 BBesG werden Auslandsdienstbezüge gezahlt bei dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort), der nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer besonderen Verwendung im Ausland dient (allgemeine Verwendung im Ausland). Die Auslandsdienstbezüge werden bei Umsetzung oder Versetzung zwischen dem Inland und dem Ausland vom Tag nach dem Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tag vor der Abreise aus diesem Ort gezahlt, § 52 Abs. 2 Satz 1 BBesG.

24Ausgehend hiervon stand dem Kläger aufgrund seiner Auslandsverwendung ab April 2018 ein Anspruch auf Zahlung von Auslandsdienstbezügen zu. Dieser Anspruch ist jedoch für den Zeitraum der Kommandierung ins Inland zur Teilnahme am Lehrgang vom 2. bis entfallen. Denn nach § 52 Abs. 3 Satz 3 BBesG in der insoweit maßgeblichen (vgl. 2 A 3.10 - Buchholz 240 § 58a BBesG Nr. 5 Rn. 11) und bis zum gültigen Fassung (Fassung des Gesetzes vom , BGBl. I S. 462) galt § 52 Abs. 1 Satz 1 BBesG nicht während der Dauer einer Abordnung oder Kommandierung vom Ausland ins Inland.

25bb) Zutreffend ist der BND davon ausgegangen, dass dem Kläger in der Zeit vom bis zum ein Anspruch auf Gewährung von Auslandsdienstbezügen ebenfalls nicht zustand.

26Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger ab dem bis zum Dienst im Inland verrichtet hat. Dem ging zwingend die Umsetzung ins Inland voraus (vgl. 2 A 1.07 - NVwZ-RR 2008, 547 Rn. 24 m. w. N. und vom - 2 A 8.09 - Buchholz 232 § 55 BBG Nr. 16 Rn. 19), wenngleich sich die genauen Umstände der Dienstaufnahme nicht mehr im Einzelnen aufklären ließen. Ab diesem Zeitpunkt fehlte es an einem dienstlichen Wohnsitz (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 BBesG) des Klägers im Ausland und damit an einer anspruchsbegründenden Voraussetzung für die Gewährung von Auslandsdienstbezügen.

27Die zur Aufnahme des Dienstes im Inland führende Organisationsentscheidung des Dienstherrn blieb während der Zeit des Erholungsurlaubs und der sich anschließenden Freistellungsphase unverändert, sodass der Kläger erst wieder mit Fortsetzung der Auslandsverwendung am Anspruch auf Gewährung von Auslandsdienstbezügen hatte.

28Der aus den vorgenannten Zeiträumen wegen rechtsgrundloser Zahlung von Auslandsdienstbezügen resultierende Erstattungsanspruch war anteilig um den vom Kläger gezahlten Mietkostenanteil zu kürzen.

29b) Hingegen steht dem Kläger für die Zeit vom bis sowie vom 29. April bis ein Anspruch auf Gewährung von Auslandsdienstbezügen zu.

30aa) Dies ergibt sich bezogen auf den Zeitabschnitt bis aus dem Umstand, dass sich der Kläger im Anschluss an den Lehrgang im Erholungsurlaub und Krankenstand befunden hat. Krankheit und Urlaub lassen dienstlichen und tatsächlichen Wohnsitz aber unberührt (vgl. Kuhlmey, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Mai 2023, § 52 BBesG Rn. 31).

31bb) Ein Anspruch auf Gewährung von Auslandsdienstbezügen stand dem Kläger auch für die Zeit vom 29. April bis zu.

32Der Kläger hat sich zwar vom 4. bis in der Zentrale des BND eingefunden. Ihm wurden jedoch keine Dienstaufgaben übertragen, sodass der Aufenthalt den ausländischen Dienstort unberührt gelassen hat. Entsprechendes gilt für den nachfolgenden Urlaub und die Freistellungsphase.

33Die in § 52 Abs. 1 Satz 1 BBesG für die Gewährung von Auslandsdienstbezügen vorausgesetzte "Verwendung im Ausland" knüpft an die dem Beamten, Soldaten oder Richter übertragenen Dienstaufgaben an. Ein Beamter wird dort verwendet, wo sein Dienstposten eingerichtet ist ( 2 C 58.09 - Buchholz 240 § 58a BBesG Nr. 4 Rn. 14 m. w. N.). Die Zuweisung eines anderen Dienstpostens bei derselben Behörde erfolgt im Wege der Umsetzung. Dies gilt im Geschäftsbereich des BND auch dann, wenn sich die neue Dienststelle an einem anderen Ort (oder im Ausland) befindet, weil der BND organisationsrechtlich eine (einzige) Behörde darstellt ( 2 A 6.13 - BVerwGE 153, 246 Rn. 17).

34Die Umsetzung stellt eine innerbehördliche Maßnahme dar, die auf der Organisationsgewalt des Dienstherrn beruht und das Statusamt des betroffenen Beamten unberührt lässt (stRspr, vgl. etwa 2 B 23.12 - NVwZ 2012, 1481 Rn. 7 m. w. N.). Sie ist gesetzlich nicht geregelt und daher grundsätzlich nicht formbedürftig. Im Hinblick auf die mit einer Umsetzung verbundenen Folgen muss eine Umsetzung jedoch hinreichend bestimmt sein und dem Betroffenen bekannt gegeben werden. Sie löst ggf. das Erfordernis einer Personalratsbeteiligung aus (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 6 BPersVG) und unterliegt der gerichtlichen Ermessenskontrolle (vgl. etwa - NVwZ 2008, 547 <548>).

35Ausgehend hiervon kann nicht festgestellt werden, dass dem Kläger bei seinem Aufenthalt in der inländischen BND-Zentrale Anfang März 2020 ein neuer Dienstposten übertragen worden wäre. Vielmehr konnte die Vertreterin der Beklagten bereits nicht angeben, welche Dienstaufgaben dem Kläger übertragen worden sein sollen. Sie hat auch eingeräumt, dass dem Kläger weder ein Arbeitsplatz noch eine PKI-Karte zugeteilt worden ist. Dem entspricht die Angabe des Klägers, er sei mit einer Besuchsanmeldung bei seiner Führungsstelle erschienen, wo es ausschließlich um die Frage gegangen sei, wann und wie er wieder an seinen ausländischen Einsatzort gelangen könne. Angesichts der bestehenden Unklarheiten sei er gefragt worden, ob er nicht Überstunden abbauen oder Urlaub nehmen könne. Zu Letzterem habe er sich dann entschieden. Auch hierfür habe er einen Kollegen um Hilfe bitten müssen, da er selbst keinen Zugriff auf einen Dienstcomputer gehabt habe. Anlass, diese Angaben in Zweifel zu ziehen, besteht weder nach dem von der Beklagten Vorgetragenen noch aufgrund sonstiger Umstände. Damit ist der dienstliche Aufgabenbereich des Klägers und damit seine Auslandsverwendung weder durch seinen Aufenthalt in der BND-Zentrale vom 4. bis noch infolge des nachfolgenden Urlaubs geändert worden.

36Nichts anderes gilt in Bezug auf die in den Erstattungszeitraum hineinreichende Freistellungsphase vom 3. April bis . Hierzu hat der Kläger ausgeführt, er sei zur Bereithaltung verpflichtet gewesen, dienstliche Aufgaben seien ihm jedoch aus Anlass der Freistellung nicht zugewiesen worden. Die Beklagte hat dies dahingehend bestätigt, dass der Kläger - wie auch alle anderen freigestellten Mitarbeiter - keine dienstlichen Aufgaben zu erledigen gehabt habe.

37cc) Der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Auslandsdienstbezügen in den vorgenannten Zeiträumen ist auch nicht deshalb entfallen, weil der Kläger mit Verfügung vom ab dem zur vorübergehenden Dienstleistung ins Inland zugeteilt wurde. Mit dieser Anordnung ist eine rückwirkende Zuweisung von Dienstaufgaben - die sich als tatsächlich unmöglich erweisen würde - nicht verbunden. Hintergrund und Regelungsgegenstand dieser Anordnung ist vielmehr allein die Bestimmung des Zeitraums, in dem der Kläger trotz der Abwesenheit vom ausländischen Dienstort weiterhin Auslandsdienstbezüge erhält (vgl. hierzu die Ausführungen im Widerspruchsbescheid S. 6 f. unter Bezugnahme auf Ziffer 52.2.4 BBesGVwV).

38c) Der Kläger kann sich gegenüber der Rückforderung der überzahlten Auslandsdienstbezüge nicht auf den Wegfall der Bereicherung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB berufen (vgl. hierzu ausführlich 2 C 7.19 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 38 Rn. 15 f. m. w. N.). Der Kläger unterlag der verschärften Haftung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBesG i. V. m. § 819 Abs. 1 und § 818 Abs. 4 BGB. Ihm ist der Entreicherungseinwand verwehrt, weil er jeweils positive Kenntnis von seinen Inlandstätigkeiten hatte. Damit war der Mangel des rechtlichen Grundes für eine Weitergewährung von Auslandsdienstbezügen offenkundig. Im Übrigen ist der Kläger zu Beginn seiner Auslandsverwendung im Jahr 2018 darüber belehrt worden, dass Auslandsdienstbezüge grundsätzlich nur bis einschließlich des letzten Arbeitstages im Ausland gezahlt werden und eine Rückumsetzung ins Inland jederzeit möglich ist; er hat auch vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung den Eindruck eines kundigen und über seine Rechte und Pflichten informierten Mitarbeiters gemacht.

39d) Die Billigkeitsentscheidung der Beklagten (§ 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG) ist nicht zu beanstanden.

40Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bezweckt eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch die Lebensverhältnisse des zur Rückzahlung Verpflichteten eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung, sodass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (vgl. 2 C 15.10 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 35 Rn. 24, vom - 2 C 4.11 - juris Rn. 18 und vom - 2 C 52.11 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 46 Rn. 28).

41Diesen Anforderungen genügt die vom BND getroffene Billigkeitsentscheidung. Sie nimmt zwar einen größeren Erstattungszeitraum und einen höheren Erstattungsbetrag in den Blick. Dies führt indes nicht dazu, dass seitens des BND (wesentlich) andere Erwägungen im Hinblick auf die Billigkeit der Rückforderung anzustellen gewesen wären. Gegenteiliges hat auch der Kläger nicht dargetan.

423. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO.

43Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Dem Kläger war angesichts der Schwierigkeit und Komplexität der mit dem Verfahren verbundenen Fragen sowie ihrer Bedeutung nicht zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. 2 A 6.15 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 57 Rn. 5).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2023:140923U2A1.22.0

Fundstelle(n):
NJW 2024 S. 10 Nr. 1
FAAAJ-55272