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Urlaubsanspruch im Falle einer Langzeiterkrankung
Kein Verfall des Urlaubsanspruchs bei unterbliebener Mitwirkung des Arbeitgebers?
Sind Arbeitnehmer dauerhaft arbeitsunfähig krank, verfällt der Urlaubsanspruch nach gefestigter Rechtsprechung 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Ferner hat der EuGH eine Hinweispflicht des Arbeitgebers auf offene Urlaubsansprüche vor Ablauf des Urlaubsjahres entwickelt. Unterbleibt der Hinweis, kommt der Verfall nicht zum Tragen. Es stellt sich die Frage, wie sich ein unterbliebener Hinweis auswirkt, wenn der Arbeitnehmer langzeitkrank ist, d. h. eine Urlaubsgewährung gar nicht möglich ist. Hierzu haben sich kürzlich der EuGH und im Anschluss daran das BAG positioniert.
I. Gesetzliche Grundlagen und bisherige Rechtsprechung
1. Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes und der Arbeitszeitrichtlinie
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt den Untergang noch offenen Urlaubs in § 7 Abs. 3 BUrlG – vermeintlich – eindeutig: Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG muss der (gesetzliche) Urlaub im Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG ist eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe das rechtfertigen. § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG bestimmt, dass der übertragene Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden muss. Hiernach verfällt noch offener Urlaub...