Online-Nachricht - Montag, 18.12.2023

Einkommensteuer | Zahlungen an den Förderverein einer Schule als Schulgeld (FG)

Zahlungen an einen Förderverein, der die Gelder an einen Schulträger zur Finanzierung einer Schule weiterleitet, die von den eigenen Kindern besucht wird, können Schulgelder i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG darstellen (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Die beiden Kinder der zusammen veranlagten Eltern besuchten eine staatlich anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft einer Stiftung. Im Streitjahr zahlten die Kläger insgesamt 1.000 € an den als gemeinnützig anerkannten Förderverein der Schule. Ausweislich dessen Satzung förderte der Verein die Lehrtätigkeit und das Schulleben, insbesondere durch die Unterstützung von schulischen Einrichtungen und Veranstaltungen, Studienreisen, Schullandaufenthalten und Arbeitsgemeinschaften, Projekten und (Arbeits-) Materialien. Von den Eltern, deren Kinder die Schule besuchten, erhielt der Förderverein insgesamt 37.500 € und führte insgesamt 43.500 € an die Stiftung ab. Diese wiederum überwies mindestens 54.000 € zur Finanzierung des Schulträgereigenanteils (insgesamt 87.000 €) an die Schule. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger die Zahlungen als Schulgelder geltend. Das Finanzamt folgte dem nicht, da die Zahlungen ausweislich der Satzung des Fördervereins nicht für den reinen Schulbesuch geleistet worden sind. Die Zahlungen sind auch nicht als Spende zu qualifizieren.

Das FG Münster hat der Klage vollumfänglich stattgegeben:

  • Bei Entgelten i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG handelt es sich um die Kosten für den normalen Schulbetrieb, soweit diese Kosten an einer staatlichen Schule von der öffentlichen Hand getragen werden. Sämtliche Leistungen der Eltern, die bei wirtschaftlicher Betrachtung als Gegenleistung für den Schulbesuch des Kindes erbracht werden, sind umfasst. Dies gilt auch für Leistungen an einen Förderverein, der diese zur Deckung der Betriebskosten an den Schulträger weiterleitet.

  • Bei Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtung sind die Zahlungen zur Finanzierung des Schulträgereigenanteils geleistet worden. Die Kläger und die anderen Eltern konnten sicher sein, dass mit ihren Geldern (37.500 €), die in der zweckgebundenen Weiterleitung des Fördervereins enthalten waren (43.500 €), allein der normale Schulbetrieb finanziert wurde, da der von der Stiftung weitergeleitete Betrag (54.000 €) noch nicht einmal ausgereicht hat, um den Schulträgereigenanteil (87.000 €) vollständig abzudecken.

  • Dass die Satzung des Fördervereins keine Regelung enthält, wonach die Mittel ausschließlich für den normalen Schulbetrieb verwendet werden können, und auch Zwecke vorsieht, bei deren Verfolgung keine reine Finanzierung des normalen Schulbetriebs mehr vorliegt, ist unschädlich. Es fehlt bereits an einer gesetzlichen Grundlage dafür, dass es sich bei über einen Förderverein an einen Schulträger weitergeleiteten Elternbeiträge nur dann um Schulgeldzahlungen i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG handeln kann, wenn sich der Satzungszweck des Fördervereins auf die Weiterleitung von Elternbeiträgen beschränkt.

    Sofern in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs das Merkmal der satzungsgemäßen Abführung gefordert wird (), darf dies nicht dahingehend missverstanden werden, dass es für den Charakter als Schulgeldzahlung stets einer eng formulierten Zweckbestimmung bedarf, wonach die Fördergelder allein zur Finanzierung des Schulträgereigenanteils verwendet werden dürfen. Denn die entsprechenden Ausführungen sind auf die notwendige Abgrenzung zwischen Schulgeldern und Spenden und der Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs durch Zwischenschaltung eines Fördervereins zurückzuführen. Zwar spricht eine Satzung, wonach allein der normale Schulbetrieb finanziert werden soll, in besonderem Maße dafür, dass die Zahlungen bei wertender Betrachtung Schulgeldzahlungen und keine Spenden darstellen.

  • Im Kern – und am Ende entscheidend – ist indes stets eine wirtschaftliche Betrachtung.

  • Im Übrigen führt die Auffassung des Finanzamtes zu nicht sachgerechten Ergebnissen, da die Zahlungen dann weder Schulgelder noch Spenden darstellen würden.

Hinweis

Die Revision zum BFH ist zugelassen. Ein Aktenzeichen ist derzeit nicht bekannt.

Den Volltext des Urteils finden Sie hier. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Münster Newsletter Dezember (JT)

Fundstelle(n):
NWB HAAAJ-55215