Kosten der Zusammenführung von IT-Systemen und Daten der an einer Verschmelzung beteiligten Rechtsträger keine „Kosten
für den Vermögensübergang” im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG
Leitsatz
1. Die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG findet nicht nur in Fällen der Aufwärtsverschmelzung, sondern auch bei einer
Seitwärtsverschmelzung Anwendung. Die Anwendung der Bestimmung setzt nicht voraus, dass durch eine Beteiligung der Übernehmerin
an der Übertragenden ein Buchwert der wegfallenden Anteile vorhanden ist (vgl. , BStBl 2018
II S. 509).
2. Als Kosten für den Vermögensübergang im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG sind nur die nicht objektbezogenen Kosten des
übernehmenden Rechtsträgers – unabhängig vom Zeitpunkt der Entstehung – sowie die nicht objektbezogenen Kosten, die dem übertragenden
Rechtsträger zuzuordnen und nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen. Sie bewirken eine
Minderung des Übernahmegewinns bzw. eine Erhöhung des Übernahmeverlustes. Sofern sie als laufender Aufwand beim übernehmenden
Rechtsträger berücksichtigt worden sind, muss eine entsprechende außerbilanzielle Korrektur erfolgen.
3. Die Zuordnung von Kosten zu den „Kosten für den Vermögensübergang” im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG richtet sich
nach dem Veranlassungsprinzip. Die „Kosten für den Vermögensübergang” sind nach den für die Ermittlung von Veräußerungskosten
im Sinne des § 8b Abs. 2 KStG geltenden Grundsätzen zu bestimmen (vgl. , BStBl 2023 II
S. 612). Die Abgrenzung der Veräußerungskosten im Sinne von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG ist ebenso wie bei § 16 Abs. 2 EStG und
§ 17 Abs. 2 EStG vorzunehmen.
4. Für die Feststellung von Kosten des Vermögensübergangs im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG ist in einem ersten Schritt
zu prüfen, ob die konkreten Kosten durch den Vermögensübergang kausal ausgelöst worden sind. Wenn dies zu bejahen ist, ist
in einem zweiten Schritt wertend die Frage zu beantworten, ob die konkreten Kosten eine größere Nähe zur Veräußerung (bzw.
zum Vermögensübergang) oder zum laufenden Gewinn aufweisen. Allein die Tatsache, dass bestimmte Kosten ohne die Umwandlung
nicht angefallen wären (kausal auslösendes Moment), reicht nicht aus, um auf Ebene des übernehmenden Rechtsträgers Kosten
für den Vermögensübergang zu bejahen.
4. Kosten der Zusammenführung von IT-Systemen und Daten bei einer Verschmelzung von zwei Körperschaften wären ohne die Verschmelzung
zwar nicht angefallen und sind somit durch die Verschmelzung kausal veranlasst. Ist aber das für die Prüfung, ob Kosten für
den Vermögensübergang im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG vorliegen, maßgebliche auslösende Moment gleichwohl darin zu
sehen, dass im Hinblick auf die Erwartungen und Planungen für den nach der Verschmelzung bestehenden gemeinsamen Betrieb unternehmerisch
entschieden wurde, die IT-Systeme der verschmolzenen Körperschaften zusammenführen, so ist maßgeblicher Bezugspunkt der streitigen
Aufwendungen nicht der verschmelzungsbedingte Übergang des Vermögens, sondern der künftige laufende Betrieb des übernehmenden
Rechtsträgers, sodass die streitigen IT-Aufwendungen eine größere Nähe zum laufenden Gewinn des übernehmenden Rechtsträgers
als zur Verschmelzung haben und deswegen keine Kosten des Vermögensübergangs im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG darstellen.
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