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FG Münster Urteil v. - 9 K 3511/20 F

Gesetze: AO § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; AO § 181 Abs. 1 Satz 1; AO § 170 Abs. 1; AO § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; AO § 175 Abs. 1 Satz 2; EStG § 3a; EStG § 52 Abs. 4a Satz 3; AO § 169 Abs. 2 Nr. 2

Einkünfteermittlung

Gesonderte Feststellung der Steuerfreiheit eines Sanierungsertrags

Leitsatz

1. Ein Unternehmen ist sanierungsbedürftig, wenn es ohne die Sanierung nicht fortgeführt werden kann, was jedenfalls beim Vorliegen eines Insolvenzantragsgrundes der Fall ist.

2. Sanierungsfähigkeit und Sanierungseignung sind gegeben, wenn das Überleben des Unternehmens durch den Schuldenerlass und ggf. weitere Sanierungsmaßnahmen objektiv gesichert ist.

3. Sanierungsabsicht wird vermutet, wenn der Schuldner sanierungsbedürftig ist und der Erlass geeignet war, die Sanierung herbeizuführen.

4. Ein Bescheid über die gesonderte Feststellung nach § 3a Abs. 4 Satz 1 EStG stellt gegenüber dem Feststellungsbescheid nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO einen eigenständigen Verwaltungsakt dar.

5. In den Fällen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO beginnt die Feststellungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem das rückwirkende Ereignis eintritt.

6. Ein Antrag gem. § 52 Abs. 4a Satz 3 EStG auf Anwendung des § 3a EStG stellt ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes dar und ist damit ein rückwirkendes Ereignis.

Fundstelle(n):
CAAAJ-55166

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FG Münster, Urteil v. 04.09.2023 - 9 K 3511/20 F

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