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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 7 K 677/22 F

Gesetze: AO § 129; AO § 181 Abs. 5; KStG § 27 Abs. 1 Satz 1; KStG § 27 Abs. 2; HGB § 272 Abs. 2

Offenbare Unrichtigkeit: Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos – Erkennbarkeit des tatsächlichen Mittelzufluss zur Kapitalrücklage

Leitsatz

Die gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos gem. § 27 Abs. 2 KStG ist wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AO zu berichtigen, wenn der Anfangs- und Endbestand des steuerlichen Einlagekontos mit 0 EUR beziffert wird, anhand der dazu dem Finanzamt eingereichten Unterlagen (Bilanz und Detaillierung zur Bilanz und zur Gewinn- und Verlustrechnung) aber erkennbar ist, dass ein der Erhöhung der Kapitalrücklage entsprechender Betrag tatsächlich zugeflossen ist.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStRE 2024 S. 680 Nr. 11
IAAAJ-55164

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 07.09.2023 - 7 K 677/22 F

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