Gewinnerzielungsabsicht
bei Pferdehaltung bei Vereinnahmung von EU-Fördermitteln
Leitsatz
Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören
auch die Einkünfte aus der Tierzucht und der Tierhaltung (§ 13 Abs.
1 Nr. 1 Sätze 2 und 3 EStG), sofern der Betrieb über eine hinreichende
Futtergrundlage in Gestalt von landwirtschaftlichen Nutzflächen verfügt.
Sind Pferdehaltung und die Produktion von Futtermitteln
aufeinander abgestimmt, kann ein einheitlicher landwirtschaftlicher
Betrieb vorliegen. Der Annahme einer für die Gewinnerzielungsabsicht
erforderlichen erwerbswirtschaftlichen Betätigung kann es jedoch
entgegenstehen, dass eine Pferdehaltung nicht über eine reine Freizeitbeschäftigung
hinausgeht und nicht entgeltlich einem allgemeinen Kunden- oder
Personenkreis angeboten wird.
Der Bezug von EU-Fördermitteln bedingt nicht zwangsläufig
die Annahme eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Sinne
des § 13 Abs. 1 EStG.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): OAAAJ-55162
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Online-Dokument
Finanzgericht
Rheinland-Pfalz
, Urteil v. 08.12.2022 - 6 K 1990/19
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