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FG Köln Urteil v. - 2 K 2018/19

Gesetze: KStG § 8b Abs. 8; KStG § 32 Abs. 5; AEUV Art. 63; KStG § 8b Abs. 1

Kapitaleinkünfte

Erstattung von Kapitalertragsteuer auf Dividenden aus Kapitalanlagen einer belgischen Lebensversicherungsgesellschaft

Leitsatz

1. § 8b Abs. 8 KStG sieht vor, dass der Grundsatz des § 8b Abs. 1 KStG, wonach Dividenden bei der Einkommensermittlung außer Ansatz bleiben, nicht für Anteile gilt, die bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen den Kapitalanlagen zuzurechnen sind.

2. Die Regelung des § 8b Abs. 8 KStG ist nicht mit der unionsrechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar, soweit bei gebietsfremden Versicherungsunternehmen mit einer Lebensversicherungssparte gleichermaßen wie bei gebietsansässigen Unternehmen dieser Sparte ein kausaler Zusammenhang zwischen in diesem Bereich bezogenen Dividenden und aufwandswirksamen versicherungstechnischen Rückstellungen besteht.

3. Der Umstand, dass ein EU-Mitgliedstaat an ausländische Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden weniger günstig behandelt als an inländische Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden, im Ausland ansässige Gesellschaften davon abhält, im Inland zu investieren, stellt eine verbotene Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar.

3. § 32 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 KStG ist im Hinblick auf die Kapitalverkehrsfreiheit im Wege der geltungserhaltenden Reduktion mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine im Ergebnis nicht vorzunehmende Besteuerung infolge einer aufwandswirksamen Rückstellung als ausreichend anzusehen ist.

Fundstelle(n):
ErbStB 2024 S. 64 Nr. 3
EAAAJ-55148

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FG Köln, Urteil v. 20.04.2023 - 2 K 2018/19

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