Erstattung von Kapitalertragsteuer auf Dividenden aus Kapitalanlagen einer belgischen Lebensversicherungsgesellschaft
Leitsatz
1. § 8b Abs. 8 KStG sieht vor, dass der Grundsatz des § 8b Abs. 1 KStG, wonach Dividenden bei der Einkommensermittlung außer
Ansatz bleiben, nicht für Anteile gilt, die bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen den Kapitalanlagen zuzurechnen
sind.
2. Die Regelung des § 8b Abs. 8 KStG ist nicht mit der unionsrechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar, soweit bei gebietsfremden
Versicherungsunternehmen mit einer Lebensversicherungssparte gleichermaßen wie bei gebietsansässigen Unternehmen dieser Sparte
ein kausaler Zusammenhang zwischen in diesem Bereich bezogenen Dividenden und aufwandswirksamen versicherungstechnischen Rückstellungen
besteht.
3. Der Umstand, dass ein EU-Mitgliedstaat an ausländische Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden weniger günstig behandelt
als an inländische Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden, im Ausland ansässige Gesellschaften davon abhält, im Inland zu
investieren, stellt eine verbotene Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar.
3. § 32 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 KStG ist im Hinblick auf die Kapitalverkehrsfreiheit im Wege der geltungserhaltenden Reduktion
mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine im Ergebnis nicht vorzunehmende Besteuerung infolge einer aufwandswirksamen Rückstellung
als ausreichend anzusehen ist.
Fundstelle(n): ErbStB 2024 S. 64 Nr. 3 EAAAJ-55148
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