Umsatzsteuerliche Behandlung von Parkraumbewirtschaftungsverträgen;
Bezug:
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Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die umsatzsteuerliche Behandlung von Parkraumbewirtschaftungsverträgen Folgendes:
I. Grundsätze des
1Mit Urteil vom , C-90/20, Apcoa Parking Danmark, entschied der EuGH, dass die Kontrollgebühren, die eine mit dem Betrieb privater Parkplätze betraute Gesellschaft des Privatrechts in dem Fall erhebt, dass Kraftfahrer die allgemeinen Nutzungsbedingungen für diese Parkplätze nicht beachten, als Gegenleistung für eine Dienstleistung anzusehen sind, die im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gegen Entgelt erbracht wird und als solche der Mehrwertsteuer unterliegt.
2Zur Begründung dieser Entscheidung führte der EuGH im Wesentlichen zum einen aus, dass durch das Parken auf einem bestimmten Parkplatz ein Rechtsverhältnis zwischen der Verwalterin der Parkfläche und dem Kraftfahrer, der diesen Parkplatz benutzt hat, entstehe. Die Parteien übernehmen im Rahmen dieses Rechtsverhältnisses Rechte und Pflichten gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der betreffenden Parkflächen. Hierzu gehören insbesondere die Bereitstellung eines Parkplatzes durch die Verwalterin der Parkfläche, die in Absprache mit dem Grundstückseigentümer einen Parkplatz auf einem Privatgelände betreibt, und die Verpflichtung des betreffenden Kraftfahrers, neben den Parkgebühren bei etwaiger Nichteinhaltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Kontrollgebühren wegen vorschriftswidrigen Parkens zu zahlen.
3Zum anderen stellte er fest, dass die vom Dienstleistungserbringer empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung darstelle. Die Kontrollgebühren weisen einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Parkdienstleistung auf und können mithin als integraler Bestandteil des Gesamtbetrags angesehen werden, den ein Kraftfahrer zahlen muss, wenn er sich dafür entscheidet, sein Fahrzeug auf einer der von dieser Gesellschaft verwalteten Parkfläche abzustellen. Außerdem entspreche die Höhe der Kontrollgebühr der Deckung eines Teils der Kosten, die mit der Erbringung der Dienstleistungen verbunden sind.
II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
4Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das (2023/0981392), BStBl 2023 I S. 2085, geändert worden ist, wird in Abschnitt 1.3 nach Absatz 16a folgender Absatz 16b angefügt:
„(16b) Kontrollgebühren, die ein mit dem Betrieb privater Parkplätze betrauter Unternehmer von den Nutzern der Parkplätze für die Nichtbeachtung der allgemeinen Nutzungsbedingungen dieser Parkplätze erhebt, stellen eine Vergütung für die Erbringung einer entgeltlichen Dienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vom Unternehmer an die Parkplatznutzer dar (vgl. , BStBl 2023 II S. 1118).“
III. Anwendungsregelung
5Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
6Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer bei der bis zum eingegangenen Zahlung von einem echten Schadensersatz ausgeht.
BMF v. - III C 2 - S 7100/19/10004 :005
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2023 I Seite 2246
UStB 2024 S. 20 Nr. 1
UAAAJ-55147