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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 13 K 2452/22 E

Gesetze: EStG § 11 Abs. 1 Satz 1; EStG § 11 Abs. 1 Satz 3; EStG § 11 Abs. 2 Satz 3; EStG § 22 Nr. 5 Satz 1; BGB § 100

Zuflussbesteuerung der Kapitalabfindung aus einer Pensionskasse – Verteilungswahlrecht bei Vorauszahlungen für Nutzungsüberlassung – Analoge Anwendung auf Einmalzahlungen aus Pensionskassen

Leitsatz

  1. Dem Empfänger einer einmaligen Kapitalabfindung aus einer der betrieblichen Altersversorgung dienenden Pensionskasse wird durch § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG kein Wahlrecht eingeräumt, die entsprechenden Einnahmen gleichmäßig verteilt auf den seiner Lebenserwartung entsprechenden Bezugszeitraum zu versteuern.

  2. Eine derartige aus den angesparten Altersvorsorgebeiträgen zuzüglich Zinsen resultierende Kapitalabfindung stellt keine Vorauszahlung für die Nutzungsüberlassung von Sachen oder Rechten i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG dar.

  3. § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG ist auf Einmalzahlungen aus Pensionskassen nicht analog anwendbar.

Fundstelle(n):
DStRE 2024 S. 838 Nr. 14
ErbStB 2024 S. 64 Nr. 3
MAAAJ-55141

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 14.07.2023 - 13 K 2452/22 E

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