BGH Beschluss v. - 3 ZB 2/22

Instanzenzug: Az: 2 T 423/22vorgehend Az: 30 XIV 131/22

Gründe

I.

1Das Amtsgericht Koblenz (30 XIV 131/22) hat mit Beschluss vom gemäß § 15 Abs. 1 und 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz (POG RP) die Ingewahrsamnahme des Betroffenen durch die Polizei für zulässig erklärt und die Fortdauer der Freiheitsentziehung bis längstens zum Ende des Tages angeordnet.

2Dieser Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der damals 73-jährige Betroffene hielt sich am Nachmittag des in sehr stark alkoholisiertem Zustand auf einer Kirmesveranstaltung in einem rheinland-pfälzischen Dorf auf, wobei er seinen Hund mit sich führte und dort Anwesende belästigte. Mutmaßlich bedingt durch seine hohe Alkoholisierung fiel er von einer Bierbank, woraufhin sein Hund durch das Halsband stranguliert wurde und verschreckt einer in unmittelbarer Nähe befindlichen Zeugin in die Hand biss. Der Kirmesveranstalter, der Handgreiflichkeiten befürchtete, verständigte um 15:55 Uhr die Polizei. Gegenüber den herbeigerufenen Polizeibeamten verhielt sich der Betroffene unkooperativ. Er verweigerte die Angabe seiner Personalien und widersetzte sich der Aufforderung, die Örtlichkeit zu verlassen. Er wurde aggressiv und schrie die Polizeibeamten mit unverständlichen Worten an. Diese erteilten dem Betroffenen daraufhin einen Platzverweis, dem er jedoch keine Folge leistete. Daraufhin wurde er auf die Polizeiwache verbracht, wo er in weiterhin stark alkoholisiertem sowie einer Ansprache kaum zugänglichem Zustand Polizeibeamte beleidigte und sich erneut nicht kooperativ zeigte. Auf polizeiliche Anordnung wurde er sodann um 17:20 Uhr in Gewahrsam genommen.

3Nach dem um 17:52 Uhr ergangenen vorgenannten Beschluss des Amtsgerichts Koblenz verblieb der Betroffene zunächst im Gewahrsam. Er wurde aber bereits um 20:17 Uhr aus diesem entlassen, weil er sich zum einen etwas beruhigt hatte, zum anderen sein Sohn ihn abholte.

4Gegen den Beschluss hat der Betroffene Beschwerde eingelegt und die nachträgliche Feststellung beantragt, dass er durch die amtsgerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der polizeilichen Ingewahrsamnahme und die Fortdauer der Freiheitsentziehung in seinen Rechten verletzt worden sei. Das Landgericht Koblenz hat das Rechtsmittel mit Beschluss vom (2 T 423/22) zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde. Er beantragt, den Beschluss des Landgerichts aufzuheben und festzustellen, dass er durch die angefochtene und die vorausgegangene richterliche Entscheidung in seinen Rechten verletzt worden sei.

II.

51. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, soweit sie die Rechtmäßigkeit des richterlich angeordneten Gewahrsams zum Gegenstand hat, mithin die Freiheitsentziehung des Betroffenen aufgrund der amtsgerichtlichen Entscheidung.

6a) Insofern ist das Rechtsmittel statthaft; zudem ist der Bundesgerichtshof zuständig für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde. Denn der Gesetzgeber des Landes Rheinland-Pfalz hat - als eine nach § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthafte abdrängende Rechtswegzuweisung - die Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer einer präventiv-polizeilichen Freiheitsentziehung nach § 14 POG RP mit § 15 Abs. 2 Satz 1 POG RP dem Amtsgericht übertragen. Zugleich hat er in § 15 Abs. 2 Satz 2 POG RP das gerichtliche Verfahren aufgrund seiner ihm als Ausfluss der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit hierfür (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) zukommenden Regelungskompetenz dadurch bestimmt, dass er pauschal die entsprechende Geltung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), damit implizit der auf dieses Gesetz bezogenen Zuständigkeitsregelungen des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) angeordnet hat. Mithin sind auch die Vorschriften über die Rechtsbeschwerde nach §§ 70 ff. FamFG einschlägig (vgl. , juris Rn. 3; s. auch BGH, Beschlüsse vom - 3 ZB 2/21, juris Rn. 8 f.; vom - 3 ZB 4/20, juris Rn. 5 mwN). Folglich können Beschwerdeentscheidungen des gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 GVG zuständigen Landgerichts gegen Beschlüsse des Amtsgerichts über die Fortdauer einer Freiheitsentziehung nach § 14 POG RP mit der Rechtsbeschwerde nach § 70 FamFG angefochten werden. Nach § 133 GVG ist hierfür die Entscheidungszuständigkeit des Bundesgerichtshofs begründet. Die damit verbundene vom Landesgesetzgeber normierte Zuweisung einer Entscheidung über die Anwendung von Landesrecht an den Bundesgerichtshof als Organ des Bundes ist durch Art. 99 Halbsatz 2 GG gestattet (vgl. , NStZ-RR 2023, 257, 258).

7Da es vorliegend um eine Freiheitsentziehung (vgl. zum Begriff § 415 Abs. 2 FamFG) geht, ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 3 ZA 1/21, NStZ-RR 2023, 257, 258; vom - 3 ZB 2/21, juris Rn. 8; vom - 3 ZB 4/20, juris Rn. 5). § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG steht der Zulassungsfreiheit der Rechtsbeschwerde nicht entgegen; ein anordnender Beschluss im Sinne dieser Vorschrift ist auch eine Beschwerdeentscheidung, mit der - wie hier - ein die (Fortdauer der) Freiheitsentziehung anordnender Beschluss eines Amtsgerichts nachträglich bestätigt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 3 ZB 2/21, juris Rn. 8; vom - 3 ZB 4/20, juris Rn. 5; BeckOK FamFG/Obermann, 48. Ed., § 70 Rn. 40).

8b) Die Rechtsbeschwerde ist - wie von Gesetzes wegen erforderlich (vgl. § 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG; s. insofern BGH, Beschlüsse vom - 3 ZB 1/23, juris Rn. 4; vom - 3 ZB 3/21, NStZ-RR 2022, 187, 188; vom - 3 ZB 1/21, juris Rn. 12) - von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Sie ist zudem innerhalb der Monatsfrist des § 71 Abs. 1 FamFG erhoben worden.

9c) Zwar ist die Entscheidung des aufgrund der bereits am Tag ihres Ergehens vorgenommenen Entlassung des Betroffenen aus dem Gewahrsam erledigt. Der Rechtsbeschwerdeführer hat aber ein berechtigtes Interesse an einer nachträglichen Überprüfung ihrer Rechtsmäßigkeit. Daher ist er befugt, um nachträgliche gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des amtsgerichtlichen Beschlusses gemäß § 62 Abs. 1 und 2 Nr. 1 FamFG zu ersuchen. Ein solcher Feststellungsantrag kann, soweit es um die Entscheidung des Amtsgerichts über die Fortdauer einer Ingewahrsamnahme geht, auch mit der Rechtsbeschwerde weiterverfolgt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 3 ZB 5/21, juris Rn. 9; vom - 3 ZB 3/21, NStZ-RR 2022, 187, 188; vom - 3 ZB 2/21, juris Rn. 8; vom - 3 ZB 8/19, juris Rn. 9).

102. Die Rechtsbeschwerde ist demgegenüber gemäß § 70 Abs. 4 FamFG analog nicht statthaft und damit unzulässig, soweit der Rechtsbeschwerdeführer, der den gesamten Beschluss des Landgerichts angreift, eine Feststellung dahin erstrebt, die Entscheidung des Amtsgerichts habe ihn (auch) insofern in seinen Rechten verletzt, als durch sie die Zulässigkeit der polizeilichen Ingewahrsamnahme festgestellt worden sei (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 3 ZB 1/23, juris Rn. 5; vom - 3 ZB 4/21, juris Rn. 7; vom - StB 23/18, juris Rn. 9 ff.).

III.

11Das Rechtsmittel bleibt, soweit es zulässig ist, in der Sache ohne Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts, die allein Prüfungsgegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 3 ZB 4/21, juris Rn. 9; vom - 3 ZB 2/21, juris Rn. 8; vom - 3 ZB 8/19, juris Rn. 17 mwN; vom - 3 ZB 7/19, NStZ-RR 2021, 226, 227 mwN), lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

121. Das Vorbringen des Rechtsbeschwerdeführers, der angefochtene sei verfahrensfehlerhaft ergangen, dringt nicht durch. Die von ihm geltend gemachten Verfahrensmängel, auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (vgl. § 74 Abs. 3 Satz 3 FamFG), liegen nicht vor. Insofern gilt:

13a) Das gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 POG RP, §§ 58 ff. FamFG, § 72 Abs. 1 Satz 2 GVG für die Beschwerdeentscheidung zuständige Landgericht durfte von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG absehen. Denn dieser hat das äußere Geschehen vor dem Eintreffen der Polizei - sein Herunterfallen von der Bank und das Bissverhalten seines Hundes - nicht in Abrede gestellt. Zudem erschien angesichts der aktenkundigen Angaben eines der eingesetzten Polizeibeamten seine persönliche Anhörung zu seinem Verhalten nach dem Erscheinen der Polizei am Ereignisort und bis zur amtsgerichtlichen Entscheidung nicht geboten. Auch hatte der Betroffene mit der Beschwerdeschrift zur Sache vorgetragen. Weitere Erkenntnisse waren von einer persönlichen Anhörung durch das Landgericht daher nicht zu erwarten.

14b) Einer Einvernahme der vom Betroffenen mit der Beschwerdebegründungsschrift benannten Zeugen durch das Landgericht bedurfte es nicht; ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht des § 68 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 26 FamFG ist nicht ersichtlich. Eine weitere Aufklärung der Ereignisse auf der Kirmes vor Eintreffen der Polizei, die der Betroffene mit der Benennung der Zeugen erstrebte, war nicht geboten, zumal er den äußeren Sachverhalt in der Beschwerdeschrift im Kern bestätigt hatte. Denn für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Amtsgerichts kommt es ausschließlich darauf an, wie sich die Sachlage bei dieser darstellte. Dies gilt insbesondere für die prognostische Bewertung einer zu diesem Zeitpunkt vom Betroffenen ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Es ist nicht erkennbar, dass die benannten Zeugen Angaben dahin hätten machen können, dass sich die Sachlage für das Amtsgericht anders als nach Aktenlage und von diesem berechtigterweise angenommen darstellte.

15c) Für eine vom Rechtsbeschwerdeführer behauptete Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren ist nichts ersichtlich. Der Umstand, dass das Landgericht der Anregung des Betroffenen auf Einvernahme von Zeugen im Beschwerdeverfahren nicht nachgekommen ist, begründet unter den gegebenen Umständen keinen Gehörsverstoß. Das Gleiche gilt, soweit sich das Landgericht im angefochtenen Beschluss nicht ausdrücklich mit dem Vorbringen des Betroffenen in seiner Beschwerdebegründungsschrift auseinandergesetzt hat.

162. Das Landgericht hat, soweit sein Beschluss der Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren unterliegt, die Beschwerde frei von Rechtsfehlern zurückgewiesen. Denn die Anordnung der Fortdauer des Freiheitsentzugs durch das Amtsgericht Koblenz gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 2 POG RP war rechtsfehlerfrei. Insofern ist Folgendes auszuführen:

17a) Die amtsgerichtliche Entscheidung erging - was vor dem Hintergrund des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG der Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren unterliegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 3 ZB 4/21, juris Rn. 10; vom - 3 ZB 2/21, juris Rn. 13 ff.) - formell rechtmäßig. Seitens der Polizei wurde unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung des Betroffenen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 POG RP herbeigeführt. Das Amtsgericht entschied aufgrund eines gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 POG RP i.V.m. § 417 FamFG erforderlichen Antrags der zuständigen Polizeibehörde, der nicht schriftlich vorgelegt zu werden brauchte (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom - 3 ZB 4/21, juris Rn. 10; vom - 3 ZB 2/21, juris Rn. 13 ff.), und nach der gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 POG RP i.V.m. § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG gebotenen persönlichen Anhörung des Betroffenen (s. zu diesem Erfordernis , juris Rn. 16 mwN).

18b) Auch in sachlicher Hinsicht ist die amtsgerichtliche Gewahrsamsanordnung frei von Rechtsfehlern.

19Nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 POG RP darf eine Person in Gewahrsam genommen werden, wenn dies unerlässlich ist, um eine Platzverweisung oder ein Aufenthaltsverbot nach § 13 POG RP durchzusetzen. Diese Voraussetzungen lagen zum Zeitpunkt der richterlichen Gewahrsamsanordnung vor; ob daneben auch die Voraussetzungen für eine Ingewahrsamnahme nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 POG RP gegeben waren, kann dahingestellt bleiben.

20Die polizeiliche Wegweisung erging gemäß § 13 POG RP zu Recht. Die einschreitenden Polizeibeamten erfuhren, dass der Hund des Betroffenen eine Zeugin gebissen hatte, wobei dies ausweislich der Erkenntnisse vor Ort - namentlich nach Angaben der geschädigten Zeugin und Bekundungen von zwei weiteren angetroffenen Zeugen - letztlich darauf zurückging, dass der Betroffene bedingt durch seine hohe Alkoholisierung das Tier nicht mehr unter Kontrolle hatte. Mithin lag der Verdacht einer vom Betroffenen begangenen fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) vor. Der Betroffene war am Ereignisort renitent und uneinsichtig sowie alkoholbedingt einer rationalen Argumentation nicht zugänglich. Dies ergibt sich - und ergab sich für das Amtsgericht zum Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung über die Ingewahrsamnahme - aus den aktenkundigen Angaben eines der eingesetzten Polizeibeamten und wurde bestätigt durch das gleiche Verhalten des Betroffenen bei seiner amtsgerichtlichen Anhörung. Daher durften die Polizeibeamten im Sinne einer prognostischen Bewertung davon ausgehen, dass sich Derartiges wahrscheinlich jederzeit wiederholen konnte. Es bestand mithin - nach der für den Platzverweis allein maßgeblichen Erkenntnislage der Polizeibeamten zum Zeitpunkt ihres Einschreitens - die Gefahr einer (neuerlichen) Straftat durch den Betroffenen während der Kirmes, mithin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Die erteilte Anordnung, der Betroffene habe das Dorf zu verlassen und dürfe 24 Stunden lang nicht dorthin zurückkehren, war vor diesem Hintergrund geeignet, erforderlich und angemessen, um der Gefahr zu begegnen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Anordnung um einen Platzverweis im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 POG RP oder - weil sie sich auf das gesamte Dorfgebiet bezog - um ein Aufenthaltsverbot nach § 13 Abs. 3 Satz 1 POG RP handelte. Denn auch die rechtlichen Voraussetzungen von letzterem lagen vor. Insbesondere war die Anweisung, den gesamten Ort zu verlassen und nicht wieder aufzusuchen, angesichts dessen verhältnismäßig, dass es sich um ein kleines Dorf handelte, der Betroffene dort nicht wohnte und das Volksfest im gesamten Ortskern stattfand.

21Da der Betroffene die - rechtmäßige - Wegweisung nicht akzeptierte und ihr keine Folge leistete, war die Ingewahrsamnahme zum Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung die einzige Möglichkeit und damit unerlässlich, um den Platzverweis beziehungsweise das Aufenthaltsverbot durchzusetzen (vgl. zum Begriff der Unerlässlichkeit BGH, Beschlüsse vom - 3 ZB 2/21, juris Rn. 24; vom - StB 36/18, NStZ-RR 2020, 230, 232 mwN). Zum Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung, zu dem sich der Betroffene weiterhin - alkoholbedingt - uneinsichtig und unkooperativ zeigte, stand zu befürchten, er werde im Falle einer sofortigen Freilassung der Wegweisung zuwiderhandeln. Angesichts dessen war die Anordnung der Fortdauer der Ingewahrsamnahme bis zum Ende des Tages (s. zur zulässigen Dauer § 17 Abs. 2 POG RP) rechtmäßig; insbesondere erweist sie sich auch wegen der engen zeitlichen Begrenzung als verhältnismäßig.

IV.

221. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 3 ZB 5/21, juris Rn. 24; vom - 3 ZB 3/21, juris Rn. 46).

232. Die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 2 und 3, § 62 analog GNotKG. Die Rechtsbeschwerde betrifft zwei Verfahrensgegenstände, deren Werte zu addieren sind: Soweit sie sich gegen die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Ingewahrsamnahme richtet, beträgt der Wert 2.500 €, soweit mit ihr die Feststellung der Rechtswidrigkeit der amtsgerichtlichen Entscheidung über den Gewahrsam begehrt wird, 5.000 €.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:131123B3ZB2.22.0

Fundstelle(n):
NJW 2024 S. 9 Nr. 3
JAAAJ-55116