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OFD Frankfurt/M. - S 7200 A - 287 - St 16

Vergabe von Arbeits-, Projekt- und Brückenstipendien im Rahmen des Förderprogramms "Hessen kulturell neu eröffnen"

Anlässlich der Corona-Pandemie gewährt die Hessische Kulturstiftung aus Mitteln des Landes Hessen sog. Arbeits- und Projektstipendien im Rahmen des Förderprogramms „Hessen kulturell neu eröffnen“.

Ziel der Förderung ist die Ermöglichung künstlerischen Schaffens, Förderung kreativer Arbeitsprozesse und Entwicklung künstlerischer Konzepte trotz der Corona-Pandemie. Gefördert werden Arbeiten an bereits begonnenen oder neuen Werken und Präsentationskonzepten aus allen Bereichen der Kunst einschließlich aller damit verbundenen Kosten wie z.B. Material. Dies beinhaltet beispielweise Publikationen in Wort und Schrift, musikalische und gestalterische Werke, Filme, Performances und Auftritte.

Als Ergänzung hat die Hessische Kulturstiftung im Rahmen des sog. Kulturpakets II Brückenstipendien, die ebenfalls aus Mitteln des Landes Hessen finanziert werden, eingeführt. Der Gegenstand der Förderung umfasst Arbeiten an Werken und Präsentationskonzepten aus allen Bereiche der Kunst. Die Projekte müssen bestimmte – gleichwohl weitgefasste – Kriterien erfüllen (z.B. formal oder inhaltlich innovativer Charakter, inhaltliche Auseinandersetzung mit den in der Pandemie aufgeworfenen gesellschaftlichen Fragen).

Die im Rahmen der Förderprogramme von der Hessischen Kulturstiftung gezahlten Beträge stellen nicht steuerbare (echte) Zuschüsse dar.

Die Zahlungen werden den Künstlern aus hessischen Landesmitteln auf Grundlage des Haushaltsrechts (§ 44 LHO) zugewendet. Solche Zuwendungen stellen regelmäßig (echte) nicht steuerbare Zuschüsse dar. Die Verpflichtung der Künstler, ihre jeweiligen Arbeiten bzw. Projekte zu dokumentieren und die Dokumentation der Hessischen Kulturstiftung zur Verfügung zu stellen, sind für das Vorliegen eines nicht steuerbaren Zuschusses unschädlich. Denn dies dient lediglich der Unterrichtung über den von der Hessischen Kulturstiftung erhofften und erstrebten Nutzen des Projekts und der Sicherstellung der sachgerechten Verwendung der eingesetzten Fördermittel (vgl. Abschn. 10.2. Abs. 8 UStAE). Die Bewilligung der Zuwendungen wird vorliegend auch nicht an darüberhinausgehende, besondere Bestimmungen geknüpft. Es handelt sich daher um überwiegend im öffentlich-rechtlichen Interesse zur Subventionierung des jeweiligen Künstlers geleistete Zahlungen.

Die Rundverfügung vom ist überholt und wird aufgehoben.

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Fundstelle(n):
VAAAJ-54983