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Einkommensteuer | Überentnahmen in einer doppelstöckigen Personengesellschaftsstruktur (BFH)
Die Übertragung eines Gewinns nach
§ 6b EStG auf
einen anderen Rechtsträger führt mangels einlagefähigen Wirtschaftsguts für
Zwecke des
§ 4 Abs. 4a
EStG nicht zu einer überentnahmemindernden Einlage beim
übertragenden Rechtsträger (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Nach § 4 Abs. 4a EStG sind Schuldzinsen nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 % der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die E...