Online-Nachricht - Donnerstag, 14.12.2023

Außensteuergesetz | Einkünftekorrektur bei Produktionsverlagerung auf eine Schwestergesellschaft im Ausland (BFH)

§ 1 Abs. 1 AStG tritt gegenüber anderen Einkünftekorrekturvorschriften (hier: § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) grundsätzlich zurück und kommt nur dann und insoweit zur Anwendung, als die andere Norm in geringerem Umfang Einkünftekorrekturen anordnet (§ 1 Abs. 1 Satz 3 bzw. 4 AStG) (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin, eine GmbH, entwickelt, produziert und vertreibt Produkte auf dem Gebiet der Trenn und Zerspantechnik. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin ist K. Im Jahr 2007 gründete K als Alleingesellschafter in Bosnien die C D.o.o. (C), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsführer er wurde.

Die Beteiligten streiten sich darüber, ob bei einer auf eine ausländische Schwestergesellschaft verlagerten Routinefunktion (hier: Lieferung von Material und Rückkauf des bearbeiteten Materials) dieser Vorgang für Zwecke des Fremdvergleichs nach § 1 AStG einzeln oder zusammengefasst zu betrachten ist und ob ein hypothetischer Fremdvergleich nach § 1 Abs.3 Satz 5 AStG durchzuführen ist (zur ausführlichen Sachverhaltsschilderung mit Schaubild s. auch IWB 3/2021 S.126).

Der BFH führte u.a. hierzu aus:

  • Eine Gesamtbetrachtung einzelner Geschäftsvorfälle (hier: Materiallieferungen sowie rückläufige Erwerbe des bearbeiteten Materials) ist möglich, wenn eine Trennung der Vorgänge dem wirtschaftlichen Gehalt des Geschehens nicht gerecht würde.

  • Zur Berücksichtigung von Materialkosten eines Produktionsunternehmens im Rahmen der Kostenaufschlagsmethode, wenn der Auftraggeber die zu bearbeitenden Materialien zum Einstandspreis an das Produktionsunternehmen verkauft und nach Bearbeitung zurückkauft.

  • § 1 Abs. 1 Satz 2 der Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlV) setzt voraus, dass die Funktion ein organischer Teil eines Unternehmens ist, ohne dass ein Teilbetrieb im steuerlichen Sinn vorliegen muss. Dies setzt voraus, dass die Produktion für einen Kunden als eigenständige Produktion im Unternehmen und damit als organischer Teil des Unternehmens angesehen werden kann.

  • Der Einbezug von Plankosten ist am ehesten geeignet, der bei der Ermittlung von Verrechnungspreisen anzuwendenden sog. ex-ante-Betrachtung (s.a. § 1 Abs. 3 Satz 4 AStG) Rechnung zu tragen.

  • Zur Berücksichtigung von Standortvorteilen ist zunächst der Umfang der Standortvorteile zu bestimmen und anhand der jeweiligen Funktionen, Risiken, eingesetzten Wirtschaftsgüter und realistisch verfügbaren Handlungsalternativen eine Aufteilung vorzunehmen.

Quelle: ; NWB Datenbank (JT)

Fundstelle(n):
CAAAJ-54972