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BFH Urteil v. - VI R 64/91 BStBl 1993 II S. 612

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1EStG § 12 Nr. 1 Satz 2

Aufwendungen für eine Studienreise in ein fernöstliches Land sind nur dann Werbungskosten, wenn die Reise durch die besonderen Belange des Berufs oder der speziellen Tätigkeit des Arbeitnehmers veranlaßt ist

Leitsatz

Aufwendungen für eine Studienreise in ein fernöstliches Land sind als Werbungskosten nur abziehbar, wenn ein konkreter Bezug zur beruflichen Tätigkeit des jeweiligen Teilnehmers besteht. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Reise durch die besonderen Belange des Berufs oder der speziellen Tätigkeit des Arbeitnehmers veranlaßt ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 612
BFH/NV 1993 S. 46 Nr. 8
FAAAA-94565

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BFH, Urteil v. 22.01.1993 - VI R 64/91

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