Online-Nachricht - Mittwoch, 13.12.2023

Gesetzgebung | Dezemberhilfe im Kreditzweitmarktförderungsgesetz steuerfrei (hib)

Den Entwurf für ein Kreditzweitmarktförderungsgesetz (BT-Drucks. 20/9093) hat die Ampel-Koalition im Finanzausschuss mittels mehrerer Änderungsanträge verändert und auf andere Bereiche erweitert, die bisher Teil des Wachstumschancengesetzes (BT-Drucks. 20/8628) waren.

Hintergrund: Das Wachstumschancengesetz hat der Bundestag zwar bereits beschlossen, es stieß aber auf Ablehnung im Bundesrat und soll im Vermittlungsausschuss behandelt werden. Bis Jahresende dürfte es aber nicht mehr verabschiedet werden, weshalb die Ampel-Fraktionen nun einige Aspekte vorziehen möchten.

Die Bundesregierung führt hierzu u.a. weiter aus:

  • Mit dem veränderten Kreditzweitmarktförderungsgesetz soll unter anderem die Besteuerung der Dezemberhilfe 2022 gestrichen werden. (Im Dezember 2022 hatte der Bund die Kosten für den Abschlag für Gas und Wärme übernommen, um die Bürger bei den damaligen hohen Energiepreisen zu entlasten. Als sozialer Ausgleich sollten diese Hilfen versteuert werden, was nun nicht mehr erfolgen soll.)

  • Vorgesehen ist mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz nun ferner, die Abgabenordnung und andere Gesetze an das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) anzupassen.

  • Im Einkommen- und Körperschaftssteuergesetz (EStG, KStG) soll es Änderungen bei der sogenannten Zinsschranke geben. Dies betrifft § 4h EStG und § 8aK KStG, die an die Vorgaben der europäischen Anti-Steuervermeidungsrichtlinie angepasst werden sollen. Ferner soll im EStG eine Klärung des Begriffs „Nettozinsaufwendungen“ erfolgen. Zudem werde klargestellt, dass ein EBITDA-Vortrag nicht in Wirtschaftsjahren entsteht, in denen die Zinsaufwendungen die Zinserträge nicht übersteigen. Ein Abzug von Zinsvorträgen ist laut Gesetzesbegründung künftig nur möglich, soweit ausreichend verrechenbares EBITDA (§ 4h Absatz 1 Satz 2 EStG) vorhanden ist.

  • Dem im Zusammenhang mit dem Wachstumschancengesetz vom Bundesrat in seiner Stellungnahme geäußerten Wunsch, den Datenaustausch zwischen Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern um zwei Jahre zu verschieben, will der Finanzausschuss nachkommen. Bisher war der Starttermin vorgesehen.

  • Eine weitere Änderung betrifft die Vorsorgepauschale für Arbeitnehmer in § 39 EStG. Die Ampelfraktionen erwarten 250 Mio. Euro an Mehreinnahmen pro Jahr, weil künftig im Lohnsteuerabzugsverfahren Beitragsermäßigungen in der Sozialen Pflegeversicherung für Kinder entsprechend berücksichtigt werden.

Quelle: hib - heute im bundestag Nr. 936 (JT)

Fundstelle(n):
NWB IAAAJ-54876