Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte für das Kalenderjahr 2021 sowie aktuelle Hinweise zum Veranlagungsjahr 2022
Bezug: BStBl 2015 I S. 877
Bezug: BStBl 2023 II S. 852
Bezug:
Bezug: BStBl 1976 II S. 539
Soweit die nachfolgenden Ausführungen in den Tz. 3 und Tz. 4 zur Gewinnermittlung bei Land-und Forstwirten (LuF) gegenüber den grundlegenden Anordnungen lt. Rdvfg. vom – S 2230 A – St 31 1 – Ergänzungen oder Änderungen beinhalten, sind diese durch Randstrich kenntlich gemacht.
1. Änderungen in den Vordrucken der Einkommensteuererklärung 2022
1.1 Anlage L und Anlage 34b
Gegenüber dem Vorjahr ergeben sich keine Änderungen.
1.2 Anlage 13a und AV13a
Die Anlagen 13a und AV13a sind ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2022 keine Anlagen mehr zur Einkommensteuererklärung. Für die Gewinnermittlung nach § 13a Einkommensteuergesetz (EStG) wurde eine eigene Unterfallart (UFA 76) geschaffen. Zur Einführung der UFA 76 ergeht eine gesonderte Rundverfügung.
2. Aktuelle ertragsteuerliche Hinweise
2.1 Ermittlung eines Übergangsgewinnes bei Wechsel von oder zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG)
Die Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen (§ 13a EStG) ist eine selbständige Gewinnermittlungsart, die bei den Einkünften aus LuF neben den Gewinnermittlungsarten durch Betriebsvermögensvergleich und der Einnahmenüberschussrechnung steht. Diese enthält sowohl Elemente bei denen der Gewinn nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 EStG als auch Elemente bei denen der Gewinn nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird ( BStBl I 2015, 877, Rn. 26).
Im Rahmen der Gewinnermittlung wird der Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung (Grundbetrag und Zuschlag für Tierzucht und Tierhaltung) und der in Anlage 1a Nummer 2 zu § 13a EStG genannten Sondernutzungen (§ 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 i. V. m. Absatz 6 Satz 2 EStG) nach den Grundsätzen des § 4 Absatz 1 EStG ermittelt. Alle übrigen Gewinne werden nach der Systematik des § 4 Absatz 3 EStG ermittelt.
Sofern der LuF für seinen Betrieb von oder zu der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) wechselt, ist für die betroffenen Bereiche ein Übergangsgewinn zu ermitteln. Der BFH hat diese Verwaltungsauffassung mit Urteil vom – VI R 31/20, BStBl II 2023, 852 bestätigt. Die Grundsätze des R 4.6 EStR gelten sinngemäß.
Landwirt L ermittelt seinen Gewinn nach § 13a EStG. Ab dem Wirtschaftsjahr (Wj.) 2023/2024 wechselt er zur Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung. Im Wj. 2022/2023 sind noch folgende Geschäftsvorfälle angefallen:
Die Rechnung in Höhe von 2.000 € aus der Veräußerung von Getreide und Stroh an den Abnehmer A wurde von diesem noch nicht beglichen.
hat einen Anhänger veräußert. Die Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 20.000 € steht noch aus.
Lösung:
Der Gewinn aus der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen ist mit dem Grundbetrag für die Landwirtschaftliche Nutzung abgegolten, insoweit gelten die Grundsätze des § 4 Abs. 1 EStG (Entstehungsprinzip). Die Veräußerung des Getreides und Strohs ist folglich bereits in dem Gewinn des Wj. 2022/2023 enthalten. Bei der Zahlung des Kaufpreises im Wj. 2023/2024 ist dieser aufgrund des für die Einnahmenüberschussrechnung geltenden Zu- und Abflussprinzips als Betriebseinnahme zu erfassen. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, mindert die Forderung den Übergangsgewinn um den ausstehenden Betrag in Höhe von 2.000 €.
Die Veräußerung des Anhängers zählt zu den Sondergewinnen nach § 13a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 b EStG. Für die Ermittlung der Sondergewinne gelten die Grundsätze des § 4 Abs. 3 EStG (Zu- und Abflussprinzip). Der Gewinn aus der Veräußerung des Anhängers ist in der Gewinnermittlung 2022/2023 noch nicht enthalten. Bei Zufluss des Kaufpreises im Wj. 2023/2024 ist dieser als Betriebseinnahme zu erfassen. Es kommt folglich nicht zu einer doppelten Berücksichtigung des Geschäftsvorfalles. Insoweit ergeben sich keine Auswirkungen auf den Übergangsgewinn.
3. Wiederkehrende Leistungen / Altenteilsleistungen
3.1 Allgemeines zu den unbaren Leistungen / Altenteilsleistungen
Unbare Altenteilsleistungen sind (auch bei LuF mit Gewinnermittlung nach § 13a EStG) grundsätzlich mit ihrem tatsächlichen Wert, der im Einzelnen nachzuweisen ist, abzugsfähig (siehe Tz. 3.3 ff. der Rdvfg. vom – S 2230 A – St 31 1). Wird ein Einzelnachweis nicht geführt, so ist – abgesehen von besonderen Fallkonstellationen lt. Tz. 3.3 ff. der vorerwähnten Rdvfg. – der Wert unbarer Altenteilsleistungen nach § 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) in der für den jeweiligen VZ geltenden Fassung zu schätzen (H 10.3 [Altenteilsleistung] EStH 2022, , BFH/NV 2018, 1086). Bei Altenteiler-Ehegatten sind diese Werte zu verdoppeln (§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 SvEV).
3.2 Wert / Ansatz der unbaren wiederkehrenden Leistungen / Altenteilsleistungen
Nachfolgend werden die Nichtbeanstandungsgrenzen aufgeführt, die nach § 2 Abs. 1, 2 SvEV in der für den jeweiligen VZ geltenden Fassung ermittelt werden:
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Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare
Altenteilsleistungen | |||||||
VZ | Einzelperson | Altenteilerehepaar | |||||
Fundstelle | Verpflegung | Heizung,
Beleuchtung und andere Nebenkosten | Summe | Verpflegung | Heizung,
Beleuchtung und andere Nebenkosten | Summe | |
2016 | BGBl 2015 I S. 2075 | 2.832 € | 628 € | 3.460 € | 5.664 € | 1.256 € | 6.920 € |
2017 | BGBl 2016 I S. 2637 | 2.892 € | 641 € | 3.533 € | 5.784 € | 1.282 € | 7.066 € |
2018 | BGBl 2017 I S. 3906 | 2.952 € | 654 € | 3.606 € | 5.904 € | 1.308 € | 7.212 € |
2019 | BGBl 2018 I S. 1842 | 3.012 € | 668 € | 3.680 € | 6.024 € | 1.336 € | 7.360 € |
2020 | BGBl 2019 I S. 1997 | 3.096 € | 690 € | 3.786 € | 6.192 € | 1.380 € | 7.572 € |
2021 | BGBl 2020 I S. 2933 | 3.156 € | 705 € | 3.861 € | 6.312 € | 1.410 € | 7.722 € |
2022 | BGBl 2021 I S. 5187 | 3.240 € | 724 € | 3.964 € | 6.480 € | 1.448 € | 7.928 € |
2023 | BGBl 2022 I S. 2431 | 3.456 € | 773 € | 4.229 € | 6.912 € | 1.546 € | 8.458 € |
Die Werte für den übrigen Sachaufwand (Heizung, Strom und andere Nebenkosten) werden ausgehend von den für 1994 gültigen Werten unter Berücksichtigung von Teuerungszuschlägen geschätzt, da entsprechende Festsetzungen in der SvEV fehlen. Die Nichtbeanstandungsgrenzen gelten auch, wenn der Gewinn nach § 13a EStG ermittelt wird (, BStBl II 1976, 539). Die vorstehenden Werte gelten bei voller Verpflegung.
Diese Nichtbeanstandungsgrenzen sind demgegenüber nicht anwendbar, wenn aufgrund der Gewinnermittlungsunterlagen des Betriebs offensichtlich ist, dass die auf die Altenteiler entfallenden Kosten niedriger sind. Sie sind ebenfalls nicht anwendbar, wenn statt voller Verpflegung nur bestimmte oder keine Naturalien zur Verfügung gestellt werden.
Werden für die Beköstigung der Altenteiler auch aus dem luf Betrieb selbst gewonnene Erzeugnisse verwendet, ist ein Eigenverbrauch anzusetzen, soweit der Gewinn nicht nach § 13a EStG ermittelt wird.
4. Schätzungslandwirte
4.1 Allgemeines
Die Grundsätze zur Schätzung des Gewinns von LuF für das Kj. 2021 bzw. das Wj. 2021/2022 gelten weiterhin uneingeschränkt (siehe Tz. 2 ff. der Rdvfg. vom – S 2230 A – St 31 1).
4.2 Schätzungsausgangsbetrag
4.2.1 Einteilung der Betriebe
Die bisher maßgebende Einteilung der landwirtschaftlichen Betriebe bleibt bestehen. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wird sie dennoch nachfolgend aufgeführt.
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1 | 2 | 3 | 4 | 5 | |
Einteilung in die Gruppen | Getreidebau | Hackfruchtbau | Veredelung | Milchvieh | Futterbau |
Anbauflächen in % der landwirtschaftlichen Produktionsfläche
(LP) | |||||
Getreide | über
50 | über
50 | über
50 | unter
50 | unter
50 |
Hackfrüchte | unter
20 | über
20 | unter
20 | unter
20 | unter
20 |
Futterbau | unter
30 | unter
30 | unter
30 | über
30 | über
30 |
Zusätzliche
Abgrenzungskriterien | |||||
Schweinebestand | unter 1,8
VE/ha | unter 1,8
VE/ha | über 1,8
VE/ha | unter 1,8
VE/ha | unter 1,8
VE/ha |
Milchkühe
in % des Rinderbestandes bezogen auf Ø-Bestand | über
40 | unter
40 |
4.2.2 Schätzungsausgangsbeträge
Die Schätzungsausgangsbeträge werden unter anderem anhand der Buchführungsergebnisse der Testbetriebe, die durch die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz veröffentlicht werden, ermittelt. Ab dem Wj. 2021/2022 hat die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz die Einteilung der Betriebsklassen bei den Milchviehbetrieben angepasst. Auch für die Ermittlung der Schätzungsausgangsbeträge werden daher die Milchviehbetriebe in die Klasse „bis 40 Milchkühe“ und „ab 41 Milchkühe“ aufgeteilt.
Als Schätzungsausgangsbetrag je ha landwirtschaftliche Produktionsfläche (LP) sind für das Kj. 2021 bzw. das Wj. 2021/2022 anzusetzen:
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1 | 2 | 3 | 4.1 | 4.2 | 5 | |
Einteilung in die Gruppen | Getreidebau | Hackfruchtbau | Veredlung | Milchvieh | Futterbau | |
bis 40 Milchkühe | ab 41 Milchkühe | |||||
Mindestwert | 630 | 1.500 | 900 | 550 | 1.350 | 450 |
Höchstwert | 1.260 | 3.500 | 1.900 | 1.100 | 2.700 | 900 |
4.2.3 Zuschläge für nicht abgegoltene Gewinne bzw. Mehrgewinne
4.2.3.1 Entschädigungen und Zuschüsse aus öffentlichen Förderprogrammen
Zu beachten ist, dass sämtliche Entschädigungen oder Zuschüsse aus öffentlichen Förderprogrammen nicht im Schätzungsausgangsbetrag enthalten sind und deshalb die erklärten oder im Einzelfall ermittelten Beträge hinzugerechnet werden müssen. Die Erhebungen haben folgende den Betrieben im Kj. 2021 bzw. Wj. 2021/2022 zugeflossene Zuschüsse oder Entschädigungen aufgezeigt
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Gruppeneinteilung | Durchschnitts- und Mindestwert je ha/LP | Höchstwert je ha/LP |
Getreidebau | 450 | 550 |
Hackfruchtbau | 450 | 550 |
Veredlung | 700 | 900 |
Milchvieh
bis 40 Milchkühe | 430 | 530 |
Milchvieh
ab 41 Milchkühe | 450 | 550 |
Futterbau | 420 | 520 |
4.2.3.2 Weinbau sowie Brennereien
Wegen der Ermittlung des entsprechenden Gewinns aus Weinbau verweise ich auf die Rdvfg. vom – S 2233 A – St 31 1.
Soweit Gewinne aus Verschluss- und Abfindungsbrennereien zu ermitteln sind, bitte ich, die jeweils zuständige landwirtschaftliche Bp-Stelle einzuschalten. Diese wird dem Veranlagungsbezirk die notwendigen Richtsätze und Kennzahlen mitteilen.
4.2.3.3. Tabakanbau
Für den Tabakanbau werden keine Richtbeträge mehr bekannt gegeben. In Zweifelsfällen kann mit der Gartenbausachverständigen, Frau Zenneck, FA Neustadt oder dem Referat St 36, Landesamt für Steuern Rücksprache gehalten werden.
4.3 Umsatzrichtbeträge
Als Umsatzrichtwerte je ha LP sind für das das Kj. 2021 bzw. das Wj. 2021/2022 anzusetzen:
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1 | 2 | 3 | 4.1 | 4.2 | 5 | |
Einteilung in die Gruppen | Getreidebau | Hackfruchtbau | Veredlung | Milchvieh | Futterbau | |
bis 40 Milchkühe | ab 41 Milchkühe | |||||
Umsatz | 2.000 | 3.700 | 4.800 | 2.100 | 5.000 | 2.500 |
4.4 Gewinn aus Holznutzung bei Schätzungslandwirten
Bei buchführungspflichtigen Betrieben, für die keine Bücher geführt werden, können die Betriebsausgabenpauschsätze des § 51 EStDV nicht angewandt werden. Sofern in derartigen Fällen die tatsächlichen Betriebsausgaben nicht festgestellt werden können, bestehen keine Bedenken, bei der Ermittlung des Gewinns aus einer forstwirtschaftlichen Nutzung die Betriebsausgaben mit 25 % der Einnahmen aus der Holznutzung und bei Verkauf auf dem stehenden Holz mit 10 % zu schätzen. Mit diesem Pauschsatz sind sämtliche Betriebsausgaben des Wj. der Holznutzung (einschl. der Wiederaufforstungskosten) abgegolten.
4.5 Sonderschlüssel für geschätzte Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft
Bei Schätzung des Gewinns nach § 162 AO ist im Sachbereich 50 Kz. 70 die Sonderschlüsselnummer „5“ einzutragen.
4.6 Nichtabgabe der Steuererklärung einschl. der Anlage L bei Schätzungslandwirten
LuF sind nach § 149 Abs. 1 AO verpflichtet, Steuererklärungen (§ 150 Abs. 1 AO) und die dazugehörigen Gewinnermittlungen (§ 60 EStDV) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Nur wenn der Steuerpflichtige dieser Verpflichtung nicht oder nicht vollständig nachkommt, ist der Gewinn nach der jeweils maßgebenden Gewinnermittlungsart zu schätzen. Die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärungen bleibt für den LuF auch dann bestehen, wenn das Finanzamt seine Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO geschätzt hat.
Sofern der LuF die Steuererklärung und Gewinnermittlung nach Schätzung nicht einreicht, obwohl er einen höheren Gewinn erzielt hat und ihm dies bekannt war oder bekannt sein musste, sind mit Bestandskraft des die geschätzten Besteuerungsgrundlagen beinhaltenden Steuer- oder Feststellungsbescheides die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO erfüllt. Entsprechende Einzelfälle oder Fälle, in denen ein Anfangsverdacht für einen höheren als den geschätzten Gewinn besteht, sind der jeweils zuständigen Bußgeld-und Strafsachenstelle zu melden.
Landesamt für Steuern
Rheinland-Pfalz v. - S 2230 A - St 31 1a / St 31 1b
Fundstelle(n):
JAAAJ-54841