Patentnichtigkeitssache – „Antrieb, insbesondere Stell- und Regelantrieb, für Klappen und Armaturen“ – unzulässige Erweiterung hinsichtlich des Streitpatents in der erteilten Fassung – Patentfähigkeit hinsichtlich des Hilfsantrags
Tatbestand
Die Nichtigkeitsklage richtet sich gegen das deutsche Patent 103 17 181, das am 15. April 2003 angemeldet und dessen Erteilung am 24. Mai 2006 veröffentlicht worden ist. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des im Patentregister des Deutschen Patent- und Markenamts mit der Bezeichnung „Antrieb, insbesondere Stell- und Regelantrieb, für Klappen und Armaturen“ eingetragenen Streitpatents.