Zur Auslegung eines Testaments, das als Erben denjenigen bestimmt, der den Erblasser bis zu seinem Tod pflegt und betreut
Leitsatz
1. Zur Auslegung eines privatschriftlichen Testaments, das der Erblasser mehr als 10 Jahre vor seinem Tod errichtet hat und das als Erben denjenigen bestimmt, der den Erblasser „bis zu meinem Tod pflegt und betreut“ und gleichzeitig eine Person nennt, die dies gegenwärtig tut.
2. Ein Testament ist nichtig, wenn der Wortlaut der Verfügung so unbestimmt ist, dass die Auslegung ergebnislos bleiben muss (Anschluss an 1 Z BR 10/01).
3. Auf einen „Mindestbedeutungsgehalt“ der vom Erblasser verwendeten Begriffe kann nur dann abgestellt werden, wenn feststeht, dass Erblasser diese in eben jenem Sinne verwendet hat.
Für die Entscheidung, ob eine Person als Erbe eingesetzt werden ist oder nicht, kommt es wesentlich darauf an, wer nach dem Willen des Erblassers den Nachlass zu regeln und die Nachlassschulden zu tilgen hat, sowie darauf, ob der Bedachte unmittelbar Recht am Nachlass erwerben soll.
Fundstelle(n): NJW 2023 S. 8 Nr. 45 NWB-Eilnachricht Nr. 50/2023 S. 3410 NWB-Eilnachricht Nr. 50/2023 S. 3410 JAAAJ-54786
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Online-Dokument
OLG München, Beschluss v. 25.09.2023 - 33 Wx 38/23e
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