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BFH Urteil v. - II R 25/90 BStBl 1993 II S. 584

Gesetze: BewG § 19 Abs. 1 Nr. 2BewG § 95BewG § 97 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a und bEStG § 15 Abs. 2EStG § 16 Abs. 1 Nr.1AO 1977 § 180 Abs. 1 Nrn. 1 und 3FGO § 40 Abs. 2

Einheitswertfeststellung des Betriebsvermögens nach Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlage, solange noch bewertungsrechtliches Betriebsvermögen vorhanden ist; Beschwer durch Feststellung einer anderen Vermögensart

Leitsatz

1. Eine Beschwer i.S. des § 40 Abs. 2 FGO liegt schon allein darin, daß das FA in dem angefochtenen Feststellungsbescheid (Bescheid über die Feststellung des Vermögens nach § 180 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977) eine andere als die von der Klägerin begehrte Vermögensart (Betriebsvermögen) angenommen hat.

2. Die Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens einer Personengesellschaft setzt nicht voraus, daß sich diese Gesellschaft noch im werbenden Stadium befindet und der Gewerbesteuer unterliegt. Ein Einheitswert des Betriebsvermögens ist vielmehr so lange festzustellen, wie noch bewertungsrechtliches Betriebsvermögen vorhanden ist (Änderung der Rechtsprechung im , BFHE 108, 383, BStBl II 1973, 357).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 584
BFH/NV 1993 S. 45 Nr. 8
IAAAA-94551

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BFH, Urteil v. 17.02.1993 - II R 25/90

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