Nach § 8 Abs. 1 S. 2 RVG sollen die in einem gerichtlichen Verfahren tätigen Prozessbevollmächtigten ihre Vergütung nicht nur und erst dann geltend machen können, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist, sondern unter anderem auch dann, wenn das Verfahren mehr als drei Monate geruht hat. Ein Ruhenstatbestand i.S.v. § 8 Abs. 1 S. 2 RVG, der nach Ablauf von 3 Monaten zur Fälligkeit der Anwaltsvergütung führt, ist erst gegeben, wenn das Gericht zu erkennen gibt, dass es das Verfahren nicht von sich aus, sondern nur auf Antrag einer der Parteien weiterbetreiben wird. Einer förmlichen Ruhensanordnung i.S.v. § 251 ZPO bedarf es insoweit nicht
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LSG Thüringen, Beschluss v. 26.09.2023 - L 1 SF 921/22 B
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