Gesetze: AO 1977 § 149 Abs. 1 und Abs. 2AO 1977 § 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2AO 1977 § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1ErbStG 1974 § 31
Steuererklärungspflicht auch dann "auf Grund gesetzlicher Vorschrift", wenn sie - wie in § 31 ErbStG 1974 geregelt - von einer Aufforderung durch das FA abhängt
Leitsatz
1. Die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung besteht auch dann "auf Grund gesetzlicher Vorschrift" i.S. des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977, wenn das Einzelsteuergesetz den zur Abgabe der Steuererklärung verpflichteten Personenkreis generell umschreibt und lediglich das Entstehen der Erklärungspflicht im Sinne des Vorbehaltes oder eine Bedingung an eine Konkretisierungshandlung (Auswahlermessen) des FA, nämlich an die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung durch das FA knüpft.
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