1. Mit dem "Verlangen der Krankenkasse" im Sinne von § 240 Abs 4a S 4 SGB V muss dem Versicherten deutlich und unmissverständlich vor Augen geführt werden, welche Konsequenzen drohen, wenn er das ihm abverlangte Verhalten ohne wichtigen Grund verweigert; insbesondere ist eine Angabe über die konkrete Höhe des monatlichen Beitrags erforderlich, welcher bei mangelnder Mitwirkung festgesetzt werden würde. (Rn.33)
2. Die Annahme, § 240 Abs 4a S 4 SGB V regele eine absolute Ausschlussfrist, erscheint eher fernliegend. (Rn.36) (Rn.43)
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2023 S. 12 Nr. 50 JAAAJ-54666
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LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 06.11.2023 - L 6 KR 46/23 B ER
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