§ 51 Abs. 2 SGB I regelt nicht einen Beibringungsgrundsatz, sondern eine Obliegenheit im Sinne einer verstärkten Mitwirkungspflicht beim Nachweis der eigenen Hilfebedürftigkeit.
Sind Umstände im Rahmen eines auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung betriebenen Verfahrens nicht im Sinne der Glaubhaftmachung überwiegend wahrscheinlich, ergeben sich insofern keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.
Zum gerichtlichen Ermessen bei Entscheidung über eine Folgenbeseitigung nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG, wenn die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung vorliegen.
Hat sich das Sozialgericht mit einem Streitgegenstand, für den der Sozialrechtsweg nicht eröffnet ist (hier Schadensersatzforderung aus Amtshaftung), weder hinsichtlich der Sachentscheidungsvoraussetzungen noch inhaltlich beschäftigt und daher auch nicht stillschweigend die Zuständigkeit für das Landessozialgericht bindend angenommen, muss dieses den Rechtsstreit insofern an das zuständige Gericht des zutreffenden Rechtsweges verweisen.
Fundstelle(n): AAAAJ-54656
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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 22.09.2023 - L 22 R 428/23 B ER
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